Wurde ein Verwaltungsstrafverfahren nicht bescheidmäßig gemäß § 45 VStG eingestellt, so steht (dem Arbeitsinspektorat gem § 9 Abs 1 ArbIG 1974) noch kein Berufungsrecht zu; wird über eine solche Berufung meritorisch entschieden, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.Wurde ein Verwaltungsstrafverfahren nicht bescheidmäßig gemäß Paragraph 45, VStG eingestellt, so steht (dem Arbeitsinspektorat gem Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG 1974) noch kein Berufungsrecht zu; wird über eine solche Berufung meritorisch entschieden, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.