Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1982

Geschäftszahl

82/11/0095

Rechtssatz

Wurde ein Verwaltungsstrafverfahren nicht bescheidmäßig gemäß Paragraph 45, VStG eingestellt, so steht (dem Arbeitsinspektorat gem Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG 1974) noch kein Berufungsrecht zu; wird über eine solche Berufung meritorisch entschieden, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.