Verwaltungsgerichtshof
21.09.1982
82/11/0095
Wurde ein Verwaltungsstrafverfahren nicht bescheidmäßig gemäß Paragraph 45, VStG eingestellt, so steht (dem Arbeitsinspektorat gem Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG 1974) noch kein Berufungsrecht zu; wird über eine solche Berufung meritorisch entschieden, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.