Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/10/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/10/0063

Entscheidungsdatum

18.06.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1497/75 E 14. Oktober 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG besteht in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982100063.X01

Im RIS seit

05.10.2004

Dokumentnummer

JWR_1982100063_19840618X01

Rechtssatz für 82/10/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/10/0063

Entscheidungsdatum

18.06.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0062 E 18. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufung auf eine vom Inhalt eines dem Täter bekannten VwGH-Erkenntnis abweichende Mitteilung eines Ministeriums sowie die Berufung auf die Kompliziertheit der Rechtslage vermögen einen Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 ausschließenden Rechtsirrtum auf Seiten des Täters nicht darzutun. Vielmehr hätten gerade diese Umstände den Täter unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht veranlassen müssen, weitere Nachforschungen über die Rechtslage unter Heranziehung rechtskundiger Berater anzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982100063.X02

Im RIS seit

05.10.2004

Dokumentnummer

JWR_1982100063_19840618X02