Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1984

Geschäftszahl

82/10/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0062 E 18. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufung auf eine vom Inhalt eines dem Täter bekannten VwGH-Erkenntnis abweichende Mitteilung eines Ministeriums sowie die Berufung auf die Kompliziertheit der Rechtslage vermögen einen Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 ausschließenden Rechtsirrtum auf Seiten des Täters nicht darzutun. Vielmehr hätten gerade diese Umstände den Täter unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht veranlassen müssen, weitere Nachforschungen über die Rechtslage unter Heranziehung rechtskundiger Berater anzustellen.