Aus dem Gesetzeszusammenhang des § 18 Abs 4 Slbg ROG iVm § 12 Abs 5 und 6 ergibt sich, dass die Freigabe eines Aufschließungsgebietes zulässig ist, wenn die erforderlichen Voraussetzungen einer Aufschließung, wozu auch die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehören, insoweit gewährleistet sind, dass für den Fall, dass die Flächen verbaut werden, u.a. Wasser und ein etwa zur Abwasserbeseitigung notwendiger Kanal vorhanden sind. Letztere Voraussetzung wird aber durch das Vorliegen einer rechtskräftig erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, Benützung etc des Kanals entsprochen, wenn nicht besondere Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Ausführung dieses Projektes - etwa wegen mangelnder Finanzierungsmöglichkeit - nicht gewährleistet ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Freigabe erst erfolgen dürfe, wenn die bewilligte Anlage bereits tatsächlich errichtet worden ist.Aus dem Gesetzeszusammenhang des Paragraph 18, Absatz 4, Slbg ROG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5 und 6 ergibt sich, dass die Freigabe eines Aufschließungsgebietes zulässig ist, wenn die erforderlichen Voraussetzungen einer Aufschließung, wozu auch die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehören, insoweit gewährleistet sind, dass für den Fall, dass die Flächen verbaut werden, u.a. Wasser und ein etwa zur Abwasserbeseitigung notwendiger Kanal vorhanden sind. Letztere Voraussetzung wird aber durch das Vorliegen einer rechtskräftig erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, Benützung etc des Kanals entsprochen, wenn nicht besondere Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Ausführung dieses Projektes - etwa wegen mangelnder Finanzierungsmöglichkeit - nicht gewährleistet ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Freigabe erst erfolgen dürfe, wenn die bewilligte Anlage bereits tatsächlich errichtet worden ist.