Verwaltungsgerichtshof
04.10.1984
82/06/0191
Kann das Trinkwasser mittels Einzelbrunnen aus den Grundstücken nicht genommen werden, weil es für den menschlichen Genuss ungeeignet ist, ist der Versorgungsgrund der mangelnden Erschließung der Wasserversorgung gegeben, wenn die Trinkwasserversorgung nicht auf andere Art, wie z.B. durch vertragliche Vereinbarung betreffend den Anschluss an einen bereits bestehenden Wasserverband, gewährleistet ist.