Inwiefern eine konkrete Eignung, Auswirkungen der im § 74 Abs 2 GewO 1973 bezeichneten Art hervorzurufen, vorhanden ist, ist in Ansehung gewerblicher Betriebsanlagen nicht nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als in Ansehnung anderer, nicht mit gewerblichen Betriebsanlagen verknüpfter Lebenssachverhalte.Inwiefern eine konkrete Eignung, Auswirkungen der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 bezeichneten Art hervorzurufen, vorhanden ist, ist in Ansehung gewerblicher Betriebsanlagen nicht nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als in Ansehnung anderer, nicht mit gewerblichen Betriebsanlagen verknüpfter Lebenssachverhalte.