Eine Maßnahme nach § 360 Abs 2 zweiter Satz GewO 1973 stellt, wenn hierüber kein Bescheid nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ergeht, einen anfechtbaren Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131a B-VG dar.Eine Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1973 stellt, wenn hierüber kein Bescheid nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ergeht, einen anfechtbaren Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 131 a, B-VG dar.