Der Behörde obliegt es jene Auflagen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung erwartet werden kann, dass eine Gefährdung der durch die §§ 74 Abs 2 GewO 1973, § 12 und § 27 Abs 2 ANSchG 1972 gestützten Rechtsgütern ausgeschlossen wird (Hinweis E 28.1.1983 81/04/0063).Der Behörde obliegt es jene Auflagen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung erwartet werden kann, dass eine Gefährdung der durch die Paragraphen 74, Absatz 2, GewO 1973, Paragraph 12 und Paragraph 27, Absatz 2, ANSchG 1972 gestützten Rechtsgütern ausgeschlossen wird (Hinweis E 28.1.1983 81/04/0063).