Mit Bescheid vom 16. März 1979 wurde vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die Eintragung des Luftfahrzeuges, Baumuster Piper PA-31 P, Werknummer 31 P-20, Kennzeichen OE-FUR im Luftfahrzeugregister gemäß § 7 Abs. 1 lit. d der Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958, "per 16. März 1979" gelöscht.Mit Bescheid vom 16. März 1979 wurde vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die Eintragung des Luftfahrzeuges, Baumuster Piper PA-31 P, Werknummer 31 P-20, Kennzeichen OE-FUR im Luftfahrzeugregister gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, der Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1958,, "per 16. März 1979" gelöscht.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft m.b.H. und die Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft, Filiale Graz (kurz BAWAG) Berufung. Die Berufung der Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft m.b.H. wurde vom Bundesminister für Verkehr mit Bescheid vom 13. Februar 1980 als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Berufung der BAWAG wurde vom Bundesminister für Verkehr mit Bescheid vom 3. Oktober 1979 das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG 1950 ausgesetzt.Gegen diesen Bescheid erhoben die Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft m.b.H. und die Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft, Filiale Graz (kurz BAWAG) Berufung. Die Berufung der Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft m.b.H. wurde vom Bundesminister für Verkehr mit Bescheid vom 13. Februar 1980 als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Berufung der BAWAG wurde vom Bundesminister für Verkehr mit Bescheid vom 3. Oktober 1979 das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG 1950 ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 24. April 1979 stellte die Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Zivilluftfahrt unter anderem den Antrag, die Entregistrierung des Luftfahrzeuges OE-FUR im Luftfahrzeugregister vorzunehmen. Da die Behörde über diesen Antrag nicht innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG 1950 vorgesehenen Frist entschied, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf Verlangen der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 1981 gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. an den Bundesminister für Verkehr über. Da auch dieser nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten entschied, machte die Beschwerdeführerin mit der Säumnisbeschwerde vom 16. Februar 1982 Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Verkehr geltend.Mit Schreiben vom 24. April 1979 stellte die Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Zivilluftfahrt unter anderem den Antrag, die Entregistrierung des Luftfahrzeuges OE-FUR im Luftfahrzeugregister vorzunehmen. Da die Behörde über diesen Antrag nicht innerhalb der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 vorgesehenen Frist entschied, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf Verlangen der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 1981 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. an den Bundesminister für Verkehr über. Da auch dieser nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten entschied, machte die Beschwerdeführerin mit der Säumnisbeschwerde vom 16. Februar 1982 Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Verkehr geltend.
Der Bundesminister für Verkehr legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er ausführte, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Säumigkeit der belangten Behörde nicht vorliege. Das ohne unnötige Verzögerungen durchgeführte und langwierige Ermittlungsverfahren vor allem zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die tatsächliche Verfügungsmacht über das Luftfahrzeug habe und damit Halterin im Sinne des § 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes sei, könne noch nicht als abgeschlossen angesehen werden. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde sei somit nicht begründet, weshalb beantragt werde, sie kostenpflichtig abzuweisen.Der Bundesminister für Verkehr legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er ausführte, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Säumigkeit der belangten Behörde nicht vorliege. Das ohne unnötige Verzögerungen durchgeführte und langwierige Ermittlungsverfahren vor allem zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die tatsächliche Verfügungsmacht über das Luftfahrzeug habe und damit Halterin im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes sei, könne noch nicht als abgeschlossen angesehen werden. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde sei somit nicht begründet, weshalb beantragt werde, sie kostenpflichtig abzuweisen.
Mit diesem Vorbringen verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Die Beschwerdeberechtigung nach Art. 132 B-VG ist - anders als die Berechtigung zur Stellung eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 - von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im § 27 VwGG 1965 vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig. Aus § 27 VwGG 1965 kann nicht entnommen werden, daß das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht bestünde, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteibegehrens innerhalb von sechs Monaten vorliegen. (Vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1962, Slg. Nr. 5768/A, und vom 30. Jänner 1973, Zl. 1385/72; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.) Die Gründe, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machten, oder Verzögerungen der behördlichen Entscheidung, die ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen sind, spielen nur bei der Entscheidung über den Aufwandersatz (§ 55 Abs. 2 und 3 VwGG 1965) eine Rolle.Mit diesem Vorbringen verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 132, B-VG ist - anders als die Berechtigung zur Stellung eines Devolutionsantrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 - von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im Paragraph 27, VwGG 1965 vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig. Aus Paragraph 27, VwGG 1965 kann nicht entnommen werden, daß das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht bestünde, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteibegehrens innerhalb von sechs Monaten vorliegen. (Vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1962, Slg. Nr. 5768/A, und vom 30. Jänner 1973, Zl. 1385/72; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, hingewiesen.) Die Gründe, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machten, oder Verzögerungen der behördlichen Entscheidung, die ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen sind, spielen nur bei der Entscheidung über den Aufwandersatz (Paragraph 55, Absatz 2 und 3 VwGG 1965) eine Rolle.
Im Zuge des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde wurden von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof auch die Verwaltungsakten betreffend die Berufung der BAWAG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 16. März 1979 vorgelegt. Diesen Verwaltungsakten liegt ein Schreiben der BAWAG vom 6. März 1983 ein, mit dem sie der belangten Behörde mitteilte, daß sie keine Einwendungen gegen die Löschung des Luftfahrzeuges OE-FUR aus dem österreichischen Luftfahrzeugregister beim Bundesamt für Zivilluftfahrt erhebt. Da damit die BAWAG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck brachte, daß sie eine Entscheidung der Berufungsbehörde nicht (mehr) begehrt, was einer Zurückziehung der Berufung gleichkommt, und damit der Zurückziehung der Berufung der Bescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 16. März 1979 rechtskräftig wurde, hat dies des weiteren zur Folge, daß dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 1979 auf Entregistrierung des in Rede stehenden Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister die Grundlage entzogen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Verfügung vom 8. Juli 1983 Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
In ihrer Äußerung vom 15. Juni 1983 vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, daß sie, wenn die Berufung der BAWAG als zurückgezogen gilt, klaglos gestellt sei.
Im Hinblick auf die von der BAWAG der belangten Behörde am 6. März 1983 abgegebene Erklärung, keine Einwendungen gegen die Löschung des in Rede stehenden Luftfahrzeuges zu erheben, ist davon auszugehen, daß ihre Berufung als zurückgezogen gilt und der Bescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 16. März 1979 in Rechtskraft erwuchs. (Vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1955, Slg. Nr. 3753/A.) Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist die Löschung der Eintragung endgültig und damit jener Zustand hergestellt, den die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 24. April 1979 anstrebte. Dennoch ist im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens führende Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, daß über ihren noch offenen Antrag entschieden wird, wobei dieser Anspruch auch dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen und die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung des Antrages bestehen kann. (Siehe dazu Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A.) Da dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 1979 mit der rechtskräftigen Löschung des in Rede stehenden Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister die Grundlage entzogen wurde, war er zurückzuweisen.Im Hinblick auf die von der BAWAG der belangten Behörde am 6. März 1983 abgegebene Erklärung, keine Einwendungen gegen die Löschung des in Rede stehenden Luftfahrzeuges zu erheben, ist davon auszugehen, daß ihre Berufung als zurückgezogen gilt und der Bescheid des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 16. März 1979 in Rechtskraft erwuchs. (Vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1955, Slg. Nr. 3753/A.) Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist die Löschung der Eintragung endgültig und damit jener Zustand hergestellt, den die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 24. April 1979 anstrebte. Dennoch ist im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens führende Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, daß über ihren noch offenen Antrag entschieden wird, wobei dieser Anspruch auch dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen und die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung des Antrages bestehen kann. (Siehe dazu Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A.) Da dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 1979 mit der rechtskräftigen Löschung des in Rede stehenden Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister die Grundlage entzogen wurde, war er zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie § 55 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Daß von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin vor Einbringung der Säumnisbeschwerde im Sinne des § 55 Abs. 2 VwGG 1965 Gründe bekanntgegeben worden seien, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, wird von ihr gar nicht behauptet. Die zwar nicht unter dem Gesichtspunkte der Kostentragung, sondern zur Berechtigung der Säumnisbeschwerde in der Gegenschrift gemachten Ausführungen über das ohne unnötigen Aufschub durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Frage der Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht in ihrer Äußerung vom 16. Juni 1982 zur Gegenschrift bemerkte. Der Schriftsatzaufwand war nur in der beantragten Höhe, die einschließlich der Umsatzsteuer den Betrag von S 8.060,-- nicht ausschöpfte, zuzusprechen. Das Begehren auf Ersatz der Barauslagen war abzuweisen, weil Barauslagen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind. Das Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren für die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 1982 und vom 9. Juli 1982 wurde nicht innerhalb der im § 59 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 vorgesehenen Frist gestellt und war daher ebenfalls zurückzuweisen. Der Schriftsatz vom 30. Mai 1983 einschließlich der drei Beilagen und die Äußerung vom 15. Juli 1983 waren lediglich in einfacher Ausfertigung erforderlich, weshalb das darüberhinausgehende Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren abzuweisen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b sowie Paragraph 55, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Daß von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin vor Einbringung der Säumnisbeschwerde im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, VwGG 1965 Gründe bekanntgegeben worden seien, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, wird von ihr gar nicht behauptet. Die zwar nicht unter dem Gesichtspunkte der Kostentragung, sondern zur Berechtigung der Säumnisbeschwerde in der Gegenschrift gemachten Ausführungen über das ohne unnötigen Aufschub durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Frage der Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht in ihrer Äußerung vom 16. Juni 1982 zur Gegenschrift bemerkte. Der Schriftsatzaufwand war nur in der beantragten Höhe, die einschließlich der Umsatzsteuer den Betrag von S 8.060,-- nicht ausschöpfte, zuzusprechen. Das Begehren auf Ersatz der Barauslagen war abzuweisen, weil Barauslagen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind. Das Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren für die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 1982 und vom 9. Juli 1982 wurde nicht innerhalb der im Paragraph 59, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 vorgesehenen Frist gestellt und war daher ebenfalls zurückzuweisen. Der Schriftsatz vom 30. Mai 1983 einschließlich der drei Beilagen und die Äußerung vom 15. Juli 1983 waren lediglich in einfacher Ausfertigung erforderlich, weshalb das darüberhinausgehende Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren abzuweisen war.
Wien, am 14. September 1983