Die von der Behörde vorzunehmende Auslegung der Gesetzesausdrücke "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Interessen" im § 3 Abs 1 des FrPolG muß richtig und vernünftig sein, sowie auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen bedacht nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachgebieten herausgebildet haben (Hinweis E 24.11.1955, 599/54, 2345/54, VwSlg 3893 A/1955).Die von der Behörde vorzunehmende Auslegung der Gesetzesausdrücke "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Interessen" im Paragraph 3, Absatz eins, des FrPolG muß richtig und vernünftig sein, sowie auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen bedacht nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachgebieten herausgebildet haben (Hinweis E 24.11.1955, 599/54, 2345/54, VwSlg 3893 A/1955).