Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1983

Geschäftszahl

82/01/0334

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/01/0103 E 30. September 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein Aufenthalt im Bundesgebiet entweder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde oder zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte, bleibt für eine die persönlichen Verhältnisse mitberücksichtigende Ermessenübung kein Raum.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982010334.X02