Durch eine erst NACH ABLAUF der im Gesetz vorgesehenen Frist von zwei Wochen an die Behörde gerichtete Mitteilung des Zulassungsbesitzers, das Fahrtenbuch befinde sich bei Gericht und müsse erst angefordert werden, wird der Bestimmung des § 103 Abs 2Durch eine erst NACH ABLAUF der im Gesetz vorgesehenen Frist von zwei Wochen an die Behörde gerichtete Mitteilung des Zulassungsbesitzers, das Fahrtenbuch befinde sich bei Gericht und müsse erst angefordert werden, wird der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2
2. Satz KFG nicht entsprochen.