Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1982

Geschäftszahl

81/03/0223

Rechtssatz

Durch eine erst NACH ABLAUF der im Gesetz vorgesehenen Frist von zwei Wochen an die Behörde gerichtete Mitteilung des Zulassungsbesitzers, das Fahrtenbuch befinde sich bei Gericht und müsse erst angefordert werden, wird der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2

2. Satz KFG nicht entsprochen.