Bei einem Verkehrsunfall, an dem nur der Bf verletzt worden und nur Sachschaden an seinem Kraftfahrzeug eingetreten ist, besteht weder eine Verständigungspflicht noch die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes gem § 4 Abs 1 lit c StVO mitzuwirken.Bei einem Verkehrsunfall, an dem nur der Bf verletzt worden und nur Sachschaden an seinem Kraftfahrzeug eingetreten ist, besteht weder eine Verständigungspflicht noch die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO mitzuwirken.