Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1982

Geschäftszahl

81/02/0372

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0207/73 E 20. Juni 1973 VwSlg 8437 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall, an dem nur der Bf verletzt worden und nur Sachschaden an seinem Kraftfahrzeug eingetreten ist, besteht weder eine Verständigungspflicht noch die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO mitzuwirken.