Ausführungen zur § 25 Abs 2 VStG 1950 (und §§ 37 ff AVG 1950), daß die Behörde nicht verpflichtet ist, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Hinsicht konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen.Ausführungen zur Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 (und Paragraphen 37, ff AVG 1950), daß die Behörde nicht verpflichtet ist, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Hinsicht konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen.