Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1982

Geschäftszahl

81/02/0032

Rechtssatz

Ausführungen zur Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 (und Paragraphen 37, ff AVG 1950), daß die Behörde nicht verpflichtet ist, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Hinsicht konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen.