Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr.