Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1981

Geschäftszahl

3754/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1880/76 E 2. März 1977 VwSlg 9263 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr.