Wer Schotter auf die Straße schaufelt, um dadurch auf strittige Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, verwirklicht nicht den Tatbestand des § 92 Abs 1, sondern den des § 99 Abs 3 lit d StVO. Die Verunreinigung einer Straße ohne einen damit verbundenen Zweck ist hingegen dem Tatbestand des § 92 Abs 1 StVO zu unterstellen. Die Verunreinigung einer Straße in der Absicht, sie dadurch zu einem fremden Verkehrszweck zu benützen, verwirklicht den Tatbestand des § 99 Abs 3 lit d leg. cit. Die zweckentfremdete Benützung einer Straße kann auch durch eine Verunreinigung (der im § 92 Abs 1 StVO beschriebenen Art) verwirklicht werden. In einem solchen Falle stellt § 99 Abs 3 lit d die lex specialis gegenüber § 92 Abs 1 StVO dar.Wer Schotter auf die Straße schaufelt, um dadurch auf strittige Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, verwirklicht nicht den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins,, sondern den des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO. Die Verunreinigung einer Straße ohne einen damit verbundenen Zweck ist hingegen dem Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StVO zu unterstellen. Die Verunreinigung einer Straße in der Absicht, sie dadurch zu einem fremden Verkehrszweck zu benützen, verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, leg. cit. Die zweckentfremdete Benützung einer Straße kann auch durch eine Verunreinigung (der im Paragraph 92, Absatz eins, StVO beschriebenen Art) verwirklicht werden. In einem solchen Falle stellt Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, die lex specialis gegenüber Paragraph 92, Absatz eins, StVO dar.