Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sprach, nachdem ihre gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung vom 18. Juni 1979 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war, mit Straferkenntnis vom 20. November 1979 aus, der Beschwerdeführer habe am 25. Mai 1979 gegen 09.00 Uhr in A, Gemeinde B, auf dem A Ortschaftsweg a) sich als Fußgänger vor den Lkw der Brauerei K auf die Fahrbahn gelegt und hiebei den Fahrzeugverkehr behindert und b) eine Zugmaschine mit Anhänger geparkt, obwohl es sich hiebei um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr handle und nicht wenigstens zwei Fahrstreifen frei geblieben seien, sodaß die Straße ca. 3 Stunden blockiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 76 Abs. 1 StVO 1960 und nach § 24 Abs. 1 lit. d leg. cit. begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von S 100,-- und S 300,-- (Ersatzarreststrafen in der Dauer von zwölf und sechsunddreißig Stunden) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer stelle die Tathandlungen als solche nicht in Abrede. Er wende aber ein, daß die Gemeinde B im Zuge der Asphaltierung des A Ortschaftsweges eine Verbreiterung der Straße vorgenommen habe, wobei die Gemeinde ohne seine Zustimmung ihm gehörende Grundflächen in Anspruch genommen habe. Die Besitzverhältnisse am Straßenrand seien daher nicht geklärt. Aus diesem Grunde sehe sich der Beschwerdeführer nicht schuldig, gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben. Den Einwendungen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der Behörde bestehe keinerlei Zweifel daran, daß es sich beim A Ortschaftsweg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, wenngleich von der Gemeinde B im Zuge der Asphaltierungsarbeiten privater Grund des Beschwerdeführers zur Verbreiterung der Straße im geringen Ausmaß von 12 m2 in Anspruch genommen worden sei. Dies deshalb, weil der A Ortschaftsweg von jedermann unter den gleichen Voraussetzungen benützt werden könne und die Besitzverhältnisse am Straßenrand nicht dafür ausschlaggebend seien, ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr sei. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung fänden im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes daher somit im vollen Umfang auf den in Rede stehenden Ortschaftsweg Anwendung, sodaß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als gegeben anzusehen sei.Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sprach, nachdem ihre gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung vom 18. Juni 1979 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war, mit Straferkenntnis vom 20. November 1979 aus, der Beschwerdeführer habe am 25. Mai 1979 gegen 09.00 Uhr in A, Gemeinde B, auf dem A Ortschaftsweg a) sich als Fußgänger vor den Lkw der Brauerei K auf die Fahrbahn gelegt und hiebei den Fahrzeugverkehr behindert und b) eine Zugmaschine mit Anhänger geparkt, obwohl es sich hiebei um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr handle und nicht wenigstens zwei Fahrstreifen frei geblieben seien, sodaß die Straße ca. 3 Stunden blockiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 und nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, leg. cit. begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von S 100,-- und S 300,-- (Ersatzarreststrafen in der Dauer von zwölf und sechsunddreißig Stunden) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer stelle die Tathandlungen als solche nicht in Abrede. Er wende aber ein, daß die Gemeinde B im Zuge der Asphaltierung des A Ortschaftsweges eine Verbreiterung der Straße vorgenommen habe, wobei die Gemeinde ohne seine Zustimmung ihm gehörende Grundflächen in Anspruch genommen habe. Die Besitzverhältnisse am Straßenrand seien daher nicht geklärt. Aus diesem Grunde sehe sich der Beschwerdeführer nicht schuldig, gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben. Den Einwendungen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der Behörde bestehe keinerlei Zweifel daran, daß es sich beim A Ortschaftsweg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, wenngleich von der Gemeinde B im Zuge der Asphaltierungsarbeiten privater Grund des Beschwerdeführers zur Verbreiterung der Straße im geringen Ausmaß von 12 m2 in Anspruch genommen worden sei. Dies deshalb, weil der A Ortschaftsweg von jedermann unter den gleichen Voraussetzungen benützt werden könne und die Besitzverhältnisse am Straßenrand nicht dafür ausschlaggebend seien, ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr sei. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung fänden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes daher somit im vollen Umfang auf den in Rede stehenden Ortschaftsweg Anwendung, sodaß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als gegeben anzusehen sei.
Die Oberösterreichische Landesregierung wies die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit Bescheid vom 5. September 1980 als unbegründet ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafen. Der Beschwerdeführer bringe im wesentlichen vor, so wurde in der Begründung des Bescheides dargelegt, auf Grund der ungeklärten Besitzverhältnisse am Straßenrand sehe er sich nicht schuldig, gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben, wenngleich es den Tatsachen entspreche, daß er sich als Fußgänger auf die Fahrbahn des in Rede stehenden Ortschaftsweges gelegt und gleichzeitig seine Zugmaschine mit Anhänger zum Parken abgestellt habe, sodaß der Fahrzeugverkehr etwa 3 Stunden blockiert gewesen sei. Das Gemeindeamt B berichte, daß keine Zweifel über die Besitzverhältnisse am Straßengrund der im Jahre 1977 im Bereich von A staubfrei gemachten Ortschaftswege bestünden. Es stehe somit fest, daß der genannte Ortschaftsweg eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstelle, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Es bleibe unbestritten, daß der Beschwerdeführer als Fußgänger die Fahrt eines Lkw-Lenkers in ungeeigneter Weise - der Beschwerdeführer habe sich auf die Fahrbahn gelegt - behindert und auch den Traktor mit Anhänger auf dem genannten Ortschaftsweg geparkt habe, obwohl es sich um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr handle, auf dem nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben seien. Da die Gemeinde B einräume, daß es beim Ausbau des in Rede stehenden Ortschaftsweges zu einer geringfügigen Inanspruchnahme von Privatgrund des Beschwerdeführers gekommen sei, hätte der Beschwerdeführer immerhin die Möglichkeit gehabt, die Besitzverhältnisse mit der Gemeinde im Rechtswege zu bereinigen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei aber das vorschriftswidrige Verhalten durch den Beschwerdeführer im Straßenverkehr auf keinen Fall ein geeignetes Mittel, um die bestehenden Unklarheiten der Besitzverhältnisse im Ortschaftsbereich einer entsprechenden Klärung zuzuführen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen werden daher auch von der Berufungsbehörde als erwiesen angenommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Nichtzahlung einer zu Unrecht verhängten Verwaltungsstrafe und auf ordnungsgemäße Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluß vom 23. Dezember 1981 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 auf, sich zu folgenden Fragen zu äußern: 1) § 76 Abs. 1 StVO stelle nach vorläufiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit. b VStG dar, die durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat (Behinderung des Fahrzeugverkehrs durch Liegen auf der Straße) verletzt worden ist. § 76 Abs. 1 StVO enthalte kein Verbot für das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, weil das Liegen auf der Straße nicht dem Gehen auf der Straße, dessen Regelung der Gegenstand des § 76 Abs. 1 StVO sei, gleichzuhalten sei. Als Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit. b VStG, die durch die Tat verletzt worden ist, und als die für die zu verhängende Strafe anzuwendende Gesetzesbestimmung im Sinne des § 44 a lit. c VStG komme vielmehr § 99 Abs. 3 lit. d StVO in Betracht. 2) Das dem Beschwerdeführer weiters vorgeworfene Verhalten (Parken einer Zugmaschine mit Anhänger auf der Straße) erfülle im Beschwerdefall nicht den Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. d StVO, sondern den des § 24 Abs. 3 lit. d StVO.Mit Beschluß vom 23. Dezember 1981 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 auf, sich zu folgenden Fragen zu äußern: 1) Paragraph 76, Absatz eins, StVO stelle nach vorläufiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG dar, die durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat (Behinderung des Fahrzeugverkehrs durch Liegen auf der Straße) verletzt worden ist. Paragraph 76, Absatz eins, StVO enthalte kein Verbot für das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, weil das Liegen auf der Straße nicht dem Gehen auf der Straße, dessen Regelung der Gegenstand des Paragraph 76, Absatz eins, StVO sei, gleichzuhalten sei. Als Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG, die durch die Tat verletzt worden ist, und als die für die zu verhängende Strafe anzuwendende Gesetzesbestimmung im Sinne des Paragraph 44, a Litera c, VStG komme vielmehr Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO in Betracht. 2) Das dem Beschwerdeführer weiters vorgeworfene Verhalten (Parken einer Zugmaschine mit Anhänger auf der Straße) erfülle im Beschwerdefall nicht den Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO, sondern den des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO.
Der Beschwerdeführer trat der unter Punkt 1) dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei. Aber auch die Übertretung der Verwaltungsvorschrift nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO setze voraus, daß es sich bei der in Rede stehenden Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handle. Überdies erhebe sich die Frage, ob nicht Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil dem Beschwerdeführer nie vorgehalten worden sei, er hätte eine Straße ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt. Vielmehr sei ihm zum Vorwurf gemacht worden, er habe durch sein Verhalten den Fahrzeugverkehr behindert, was keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO sei. Der Beschwerdeführer teilte ferner die unter Punkt 2) geäußerte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes.Der Beschwerdeführer trat der unter Punkt 1) dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei. Aber auch die Übertretung der Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO setze voraus, daß es sich bei der in Rede stehenden Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handle. Überdies erhebe sich die Frage, ob nicht Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil dem Beschwerdeführer nie vorgehalten worden sei, er hätte eine Straße ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt. Vielmehr sei ihm zum Vorwurf gemacht worden, er habe durch sein Verhalten den Fahrzeugverkehr behindert, was keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO sei. Der Beschwerdeführer teilte ferner die unter Punkt 2) geäußerte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes.
Die belangte Behörde führte in ihrer Äußerung zur Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes aus, das Verhalten des Beschwerdeführers habe einzig und allein die Behinderung des Verkehrs zum Ziele gehabt. Eine Bewilligung eines solchen Verhaltens nach § 82 StVO scheine schlechthin unmöglich. Sein Verhalten sei daher unter dieser Bestimmung nicht subsumierbar. Der Beschwerdeführer habe sich zu Fuß zu jener Stelle der Fahrbahn begeben, an der er sich zwecks Behinderung des Verkehrs schließlich hingelegt habe. Er habe demnach in seiner Eigenschaft als Fußgänger vorerst die Fahrbahn so benützt, daß er entgegen der Vorschrift des § 76 Abs. 1 StVO nicht den äußersten Fahrbahnrand benützt habe, und sodann seine Fortbewegung an der Stelle, wo er sich hingelegt habe, lediglich unterbrochen. Es sei nicht einzusehen, daß der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Fußgänger durch allfällige Unterbrechung seiner Fortbewegung verliere. Vergleichsweise sei anzuführen, daß auch der Radfahrer, der nebem seinem Fahrrad hergehend dieses schiebt, Radfahrer bleibe und nicht Fußgänger werde. Aus der Bestimmung des § 76 Abs. 1 StVO könne entnommen werden, wie man als Fußgänger eine Fahrbahn zu benützen habe. Diesem Gebot habe der Beschwerdeführer zuwidergehandelt, indem er sich schuldhaft auf die Fahrbahn gelegt habe. Zu Punkt 2) brachte die belangte Behörde vor, es bestehe kein Zweifel, daß sie aus einem bloßen Versehen die Berichtigung der offenkundigen Unrichtigkeit der von der Erstbehörde angeführten Absatzziffer (§ 24 Abs. 1 lit. d StVO) unterlassen habe, sei doch in der Präambel und in der Begründung des Bescheides die diesbezüglich verletzte Norm des § 24 Abs. 3 lit. d leg. cit. dargestellt worden. Auch der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides verweise auf die Darstellung der Tat im Straferkenntnis. Tippfehler zu übersehen, könne in Anbetracht des enormen Arbeitsanfalles nicht ausgeschlossen werden.Die belangte Behörde führte in ihrer Äußerung zur Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes aus, das Verhalten des Beschwerdeführers habe einzig und allein die Behinderung des Verkehrs zum Ziele gehabt. Eine Bewilligung eines solchen Verhaltens nach Paragraph 82, StVO scheine schlechthin unmöglich. Sein Verhalten sei daher unter dieser Bestimmung nicht subsumierbar. Der Beschwerdeführer habe sich zu Fuß zu jener Stelle der Fahrbahn begeben, an der er sich zwecks Behinderung des Verkehrs schließlich hingelegt habe. Er habe demnach in seiner Eigenschaft als Fußgänger vorerst die Fahrbahn so benützt, daß er entgegen der Vorschrift des Paragraph 76, Absatz eins, StVO nicht den äußersten Fahrbahnrand benützt habe, und sodann seine Fortbewegung an der Stelle, wo er sich hingelegt habe, lediglich unterbrochen. Es sei nicht einzusehen, daß der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Fußgänger durch allfällige Unterbrechung seiner Fortbewegung verliere. Vergleichsweise sei anzuführen, daß auch der Radfahrer, der nebem seinem Fahrrad hergehend dieses schiebt, Radfahrer bleibe und nicht Fußgänger werde. Aus der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO könne entnommen werden, wie man als Fußgänger eine Fahrbahn zu benützen habe. Diesem Gebot habe der Beschwerdeführer zuwidergehandelt, indem er sich schuldhaft auf die Fahrbahn gelegt habe. Zu Punkt 2) brachte die belangte Behörde vor, es bestehe kein Zweifel, daß sie aus einem bloßen Versehen die Berichtigung der offenkundigen Unrichtigkeit der von der Erstbehörde angeführten Absatzziffer (Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO) unterlassen habe, sei doch in der Präambel und in der Begründung des Bescheides die diesbezüglich verletzte Norm des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, leg. cit. dargestellt worden. Auch der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides verweise auf die Darstellung der Tat im Straferkenntnis. Tippfehler zu übersehen, könne in Anbetracht des enormen Arbeitsanfalles nicht ausgeschlossen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen Straßen mit öffentlichem Verkehr sind zufolge § 1 Abs. 1 StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, ob also die Straßenfläche ganz oder zum Teil im Privateigentum steht; entscheidend ist vielmehr das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs, also ihre Benützung. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. (Vgl. hiezu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1969, Slg. Nr. 7639/A, vom 14. Dezember 1972, Slg. Nr. 8333/A, und vom 11. Jänner 1973, Slg. Nr. 8340/A.)Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als Straße gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen Straßen mit öffentlichem Verkehr sind zufolge Paragraph eins, Absatz eins, StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, ob also die Straßenfläche ganz oder zum Teil im Privateigentum steht; entscheidend ist vielmehr das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs, also ihre Benützung. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. (Vgl. hiezu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1969, Slg. Nr. 7639/A, vom 14. Dezember 1972, Slg. Nr. 8333/A, und vom 11. Jänner 1973, Slg. Nr. 8340/A.)
Der Beschwerdeführer trat der Feststellung der Behörde erster Instanz, daß der in Rede stehende Ortschaftsweg von jedermann unter den gleichen Voraussetzungen benützt werden kann, in der Berufung nicht entgegen. Er meinte nur, daß er auch auf seinem Grund gelegen sein könne. Er behauptet auch in der Beschwerde nicht, daß die Straße, auf die er sich legte, nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden dürfte. Nur vertrete er nach wie vor den Standpunkt, daß sich die von ihm gesetzten Handlungen auf Grundstücksteilen ereigneten, die in seinem Eigentum stehen. Doch kam es darauf nach dem Vorgesagten nicht an. Für die belangte Behörde bestand weder im Hinblick auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren eine Notwendigkeit, in dieser Frage weitere Ermittlungen zu pflegen, noch hatte sie auf Grund der Aktenlage dazu einen Anlaß. Der in der Beschwerde in dieser Richtung behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 ist eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen. Der Verfolgungshandlung muß entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, daß eine Verfolungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. (Vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9664/A.) Hingegen ist es nach der Bestimmung des § 32 Abs. 2 VStG 1950 nicht erforderlich, daß die Behörde zur Beschreibung der dem Beschuldigten in der Verfolgungshandlung zur Last gelegten Tat die Worte der Gesetzesbestimmung verwendet, gegen die der Beschuldigte mit seinem Verhalten verstoßen hat. Bestehen auf Grund der Verfolgungshandlung sachverhaltsbezogen keine Zweifel, hinsichtlich welchen Verhaltens der Beschuldigte zur Verantwortung gezogen werden soll, ist es für die Frage der Verjährung ohne Belang, welcher Worte sich die Behörde bei der Beschreibung der Tat bediente.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 ist eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen. Der Verfolgungshandlung muß entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, daß eine Verfolungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. (Vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9664/A.) Hingegen ist es nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 nicht erforderlich, daß die Behörde zur Beschreibung der dem Beschuldigten in der Verfolgungshandlung zur Last gelegten Tat die Worte der Gesetzesbestimmung verwendet, gegen die der Beschuldigte mit seinem Verhalten verstoßen hat. Bestehen auf Grund der Verfolgungshandlung sachverhaltsbezogen keine Zweifel, hinsichtlich welchen Verhaltens der Beschuldigte zur Verantwortung gezogen werden soll, ist es für die Frage der Verjährung ohne Belang, welcher Worte sich die Behörde bei der Beschreibung der Tat bediente.
Unter diesem Gesichtspunkte vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Juni 1979 nicht den an eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gestellten Anforderungen, und zwar in Ansehung des Tatbildes des § 99 Abs. 3 lit. d StVO, entspricht. Sie enthält alle einer Bestrafung des Beschwerdeführers nach dieser Gesetzesstelle zugrundeliegenden Sachverhaltselemente. Daß die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers dem § 76 Abs. 1 StVO unterstellte und demgemäß auch nicht die Worte des § 99 Abs. 3 lit. d StVO zur Beschreibung der Tat verwendete, kann im Beschwerdefall nicht bewirken, daß die Tat verjährt ist.Unter diesem Gesichtspunkte vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Juni 1979 nicht den an eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gestellten Anforderungen, und zwar in Ansehung des Tatbildes des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO, entspricht. Sie enthält alle einer Bestrafung des Beschwerdeführers nach dieser Gesetzesstelle zugrundeliegenden Sachverhaltselemente. Daß die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers dem Paragraph 76, Absatz eins, StVO unterstellte und demgemäß auch nicht die Worte des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO zur Beschreibung der Tat verwendete, kann im Beschwerdefall nicht bewirken, daß die Tat verjährt ist.
Nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält. Nach dieser Gesetzesstelle ist jede derartige Benützung einer Straße ohne Bewilligung bei Strafe verboten, sofern für ein solches Verhalten das Gesetz nicht einen eigenen Straftatbestand, wie etwa § 99 Abs. 4 lit. b bis c und lit. i StVO, vorsieht. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt keine Unterscheidung dahin zu, ob für den beabsichtigten Zweck eine Bewilligung zwar erlangt werden könnte, der verkehrsfremd die Straße Benützende eine solche aber - aus welchen Gründen immer - nicht besitzt, oder ob der (rechtmäßige) Erwerb einer solchen Bewilligung im Hinblick auf den damit beabsichtigten Zweck von vornherein ausgeschlossen ist. Angesichts des Wortlautes des Gesetzes (§ 99 Abs. 3 lit. d StVO) ist jeder strafbar, der eine Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne hiefür eine Bewilligung zu haben, wobei es rechtlich bedeutungslos ist, warum er keine solche besitzt. Die Anführung des § 82 StVO in der Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. d leg. cit., daß insbesondere die Vornahme einer nach § 82 bewilligungspflichtigen Tätigkeit oder Herstellung ohne Bewilligung der Strafe unterliegt, ist - wie das Wort "insbesondere" zeigt - bloß demonstrativ und steht (gerade deswegen) der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Der Klammerausdruck "X. Abschnitt" im § 99 Abs. 3 lit. d StVO bezieht sich lediglich auf das Nichtvorliegen einer Bewilligung, nicht aber auf das durch eine solche Bewilligung nicht gedeckte Verhalten einer Person, wie sich auch aus dem in dieser Bestimmung enthaltenen Zitat der im V. Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 64 ergibt.Nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält. Nach dieser Gesetzesstelle ist jede derartige Benützung einer Straße ohne Bewilligung bei Strafe verboten, sofern für ein solches Verhalten das Gesetz nicht einen eigenen Straftatbestand, wie etwa Paragraph 99, Absatz 4, Litera b bis c und Litera i, StVO, vorsieht. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt keine Unterscheidung dahin zu, ob für den beabsichtigten Zweck eine Bewilligung zwar erlangt werden könnte, der verkehrsfremd die Straße Benützende eine solche aber - aus welchen Gründen immer - nicht besitzt, oder ob der (rechtmäßige) Erwerb einer solchen Bewilligung im Hinblick auf den damit beabsichtigten Zweck von vornherein ausgeschlossen ist. Angesichts des Wortlautes des Gesetzes (Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO) ist jeder strafbar, der eine Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne hiefür eine Bewilligung zu haben, wobei es rechtlich bedeutungslos ist, warum er keine solche besitzt. Die Anführung des Paragraph 82, StVO in der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, leg. cit., daß insbesondere die Vornahme einer nach Paragraph 82, bewilligungspflichtigen Tätigkeit oder Herstellung ohne Bewilligung der Strafe unterliegt, ist - wie das Wort "insbesondere" zeigt - bloß demonstrativ und steht (gerade deswegen) der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Der Klammerausdruck "X. Abschnitt" im Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO bezieht sich lediglich auf das Nichtvorliegen einer Bewilligung, nicht aber auf das durch eine solche Bewilligung nicht gedeckte Verhalten einer Person, wie sich auch aus dem in dieser Bestimmung enthaltenen Zitat der im römisch fünf. Abschnitt enthaltenen Bestimmung des Paragraph 64, ergibt.
Gemäß § 76 Abs. 1 StVO haben Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Diese Bestimmung regelt, wo die Fußgänger zu gehen haben und daß sie nicht überraschend die Fahrbahn betreten dürfen. Von dieser Bestimmung ist hingegen das Verhalten einer Person, die sich auf die Fahrbahn legt, um - wie die belangte Behörde annahm - auf die ungeklärten Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, nicht erfaßt, ganz abgesehen davon, daß das Liegen auf der Straße dem Gehen auf der Straße, dessen Regelung der Gegenstand des § 76 Abs. 1 StVO ist, nicht gleichzuhalten ist. Wer sich auf die Straße legt, um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, ist aus diesem Grunde nicht "Fußgänger" im Sinne dieser Bestimmung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde verlor der Beschwerdeführer durch die "Unterbrechung seiner Fortbewegung" seine Eigenschaft als Fußgänger. Wer sich bewußt auf die Straße legt, um - wie im Beschwerdefall - den Verkehr in einer bestimmten Absicht zu behindern, benützt die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob sich der solcherart die Straße Benützende zu Fuß oder mit einem Fahrzeug zu der Stelle begibt, an der er sich letztlich zum Zwecke der Verkehrsbehinderung auf die Straße legt. Entscheidend ist vielmehr die Absicht und der Zweck dieses Handelns. In diesen Fällen benützt der Betreffende die Straße nicht mehr als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger, sondern losgelöst von dieser Eigenschaft als einer, dem es darum geht, durch sein Verhalten (Liegen auf der Straße) die Straße zu einem verkehrsfremden Zweck zu mißbrauchen. Ein solches Verhalten aber verwirklicht nach den vorstehenden Darlegungen den Tatbestand des § 99 Abs. 3 lit. d StVO.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, StVO haben Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Diese Bestimmung regelt, wo die Fußgänger zu gehen haben und daß sie nicht überraschend die Fahrbahn betreten dürfen. Von dieser Bestimmung ist hingegen das Verhalten einer Person, die sich auf die Fahrbahn legt, um - wie die belangte Behörde annahm - auf die ungeklärten Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, nicht erfaßt, ganz abgesehen davon, daß das Liegen auf der Straße dem Gehen auf der Straße, dessen Regelung der Gegenstand des Paragraph 76, Absatz eins, StVO ist, nicht gleichzuhalten ist. Wer sich auf die Straße legt, um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, ist aus diesem Grunde nicht "Fußgänger" im Sinne dieser Bestimmung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde verlor der Beschwerdeführer durch die "Unterbrechung seiner Fortbewegung" seine Eigenschaft als Fußgänger. Wer sich bewußt auf die Straße legt, um - wie im Beschwerdefall - den Verkehr in einer bestimmten Absicht zu behindern, benützt die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob sich der solcherart die Straße Benützende zu Fuß oder mit einem Fahrzeug zu der Stelle begibt, an der er sich letztlich zum Zwecke der Verkehrsbehinderung auf die Straße legt. Entscheidend ist vielmehr die Absicht und der Zweck dieses Handelns. In diesen Fällen benützt der Betreffende die Straße nicht mehr als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger, sondern losgelöst von dieser Eigenschaft als einer, dem es darum geht, durch sein Verhalten (Liegen auf der Straße) die Straße zu einem verkehrsfremden Zweck zu mißbrauchen. Ein solches Verhalten aber verwirklicht nach den vorstehenden Darlegungen den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie in diesem Punkte den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Mit der vorstehend wiedergegebenen Äußerung der belangten Behörde zu der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. d StVO brachte die Behörde zum Ausdruck, daß es sich hiebei um einen, ihrer Meinung nach nach § 62 Abs. 4 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, einer Berichtigung zugänglichen Mangel handelt. Solange aber eine solche Berichtigung nicht erfolgt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof vom angefochtenen Bescheid in der unberichtigten Fassung auszugehen. Nach dieser aber wurde im Widerspruch zur zwingenden Vorschrift des § 44 a lit. b VStG 1950 eine Verwaltungsvorschrift angeführt, die durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht verletzt worden ist.Mit der vorstehend wiedergegebenen Äußerung der belangten Behörde zu der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO brachte die Behörde zum Ausdruck, daß es sich hiebei um einen, ihrer Meinung nach nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950, der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, einer Berichtigung zugänglichen Mangel handelt. Solange aber eine solche Berichtigung nicht erfolgt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof vom angefochtenen Bescheid in der unberichtigten Fassung auszugehen. Nach dieser aber wurde im Widerspruch zur zwingenden Vorschrift des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 eine Verwaltungsvorschrift angeführt, die durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht verletzt worden ist.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch in diesem Punkte mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Aus den vorstehenden Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Aus den vorstehenden Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Da für eine Äußerung des Beschwerdeführers auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes kein Kostenersatz gebührt, weil § 48 Abs. 1 VwGG 1965 eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht, war das darauf gerichtete Begehren gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Da für eine Äußerung des Beschwerdeführers auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes kein Kostenersatz gebührt, weil Paragraph 48, Absatz eins, VwGG 1965 eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht, war das darauf gerichtete Begehren gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 24. März 1982