Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29 a VStG 1950 auf den Magistrat der Stadt Krems a.d. Donau übertragen hatte und eine Strafverfügung dieser Behörde infolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war, erkannte die zuletzt genannte Behörde den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8. August 1979 schuldig, er habe am 11. Mai 1979 um 14.30 Uhr mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw die Bisambergstraße in Korneuburg, Richtung Bisamberg befahren, obwohl dort ein Fahrverbot mit dem Zusatz "Zufahrt für Anrainer gestattet" bestehe; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 12 Stunden) verhängt.Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Durchführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 29, a VStG 1950 auf den Magistrat der Stadt Krems a.d. Donau übertragen hatte und eine Strafverfügung dieser Behörde infolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war, erkannte die zuletzt genannte Behörde den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8. August 1979 schuldig, er habe am 11. Mai 1979 um 14.30 Uhr mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw die Bisambergstraße in Korneuburg, Richtung Bisamberg befahren, obwohl dort ein Fahrverbot mit dem Zusatz "Zufahrt für Anrainer gestattet" bestehe; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer eins, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 12 Stunden) verhängt.
Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, der Beschwerdeführer habe zugegeben, zur Tatzeit mit seinem Pkw die im Spruch genannte Straße befahren zu haben, da sich im Hause Nr. 28 sein Dienstort und der Firmensitz seines Dienstgebers befinde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes, der unbestritten sei, seien auch die Angestellten dieser "Firma" als Anrainer zu betrachten, sodaß seiner Meinung nach keine Verwaltungsübertretung vorliege. Laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Korneuburg bestehe in der zitierten Straße ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainer, welches entsprechend gekennzeichnet sei. Das Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 1 StVO habe grundsätzlich für alle Fahrzeuge zu gelten, und es werde nur aus wirtschaftlichen Erwägungen für eine bestimmte, zahlenmäßig kleine Gruppe von Verkehrsteilnehmern eine Ausnahme gestattet. Laut Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 4. Mai 1965, Zl. 245/65, gelte dies vor allem für Anrainer. Als solche seien die Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften anzusehen. Es sei laut dem besagten Erkenntnis abzulehnen, den Personenkreis allfälliger Besucher eines Anrainers dem "Anrainer" in diesem Zusammenhang rechtlich gleichzustellen. Denn Ausnahmebestimmungen - wie auch eine Zufahrtserlaubnis für Anrainer und Lieferanten - dürften nicht ausdehnend ausgelegt werden. Auf Grund dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zähle der Beschwerdeführer keinesfalls zu den Anrainern im Sinne einer "Ausnahmebewilligung" und sei daher nicht berechtigt gewesen, die genannte Straße mit seinem Pkw zu befahren.Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, der Beschwerdeführer habe zugegeben, zur Tatzeit mit seinem Pkw die im Spruch genannte Straße befahren zu haben, da sich im Hause Nr. 28 sein Dienstort und der Firmensitz seines Dienstgebers befinde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes, der unbestritten sei, seien auch die Angestellten dieser "Firma" als Anrainer zu betrachten, sodaß seiner Meinung nach keine Verwaltungsübertretung vorliege. Laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Korneuburg bestehe in der zitierten Straße ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainer, welches entsprechend gekennzeichnet sei. Das Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO habe grundsätzlich für alle Fahrzeuge zu gelten, und es werde nur aus wirtschaftlichen Erwägungen für eine bestimmte, zahlenmäßig kleine Gruppe von Verkehrsteilnehmern eine Ausnahme gestattet. Laut Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 4. Mai 1965, Zl. 245/65, gelte dies vor allem für Anrainer. Als solche seien die Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften anzusehen. Es sei laut dem besagten Erkenntnis abzulehnen, den Personenkreis allfälliger Besucher eines Anrainers dem "Anrainer" in diesem Zusammenhang rechtlich gleichzustellen. Denn Ausnahmebestimmungen - wie auch eine Zufahrtserlaubnis für Anrainer und Lieferanten - dürften nicht ausdehnend ausgelegt werden. Auf Grund dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zähle der Beschwerdeführer keinesfalls zu den Anrainern im Sinne einer "Ausnahmebewilligung" und sei daher nicht berechtigt gewesen, die genannte Straße mit seinem Pkw zu befahren.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 11. Juni 1980 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis der ersten Instanz. Nach einer Wiedergabe des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers bejahte die belangte Behörde in ihrer Begründung zunächst die Anrainereigenschaft des Dienstgebers des Beschwerdeführers als Mieter von Räumlichkeiten des Hauses Nr. 28. Die belangte Behörde könne jedoch - so wurde weiters ausgeführt - der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Begriff "Anrainer" auch die Verwandten der Mieter oder bei Geschäftsräumlichkeiten die Angestellten des Mieters umfasse, nicht folgen. Da im vorliegenden Fall "eine juristische Person, und zwar eine Kommanditgesellschaft" Anrainer sei, gehe es um die Frage, welche physischen Personen für die als Anrainer geltende juristische Person berechtigt seien, die in Rede stehende Straße mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Die eine juristische Person betreffenden Berechtigungen und Verpflichtungen kämen nur dieser und nicht allen ihren Mitgliedern bzw. Angestellten zu. Nur Handlungen der satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe (§ 9 VStG 1950) könnten überhaupt der juristischen Person zugerechnet werden. Im gegenständlichen Fall seien dies die Komplementäre. Da der Beschwerdeführer kein Komplementär der in Rede stehenden Firma, sondern lediglich ein Angestellter dieser Firma sei, sei er nicht berechtigt gewesen, die im Spruch genannte Straße zu befahren.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 11. Juni 1980 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis der ersten Instanz. Nach einer Wiedergabe des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers bejahte die belangte Behörde in ihrer Begründung zunächst die Anrainereigenschaft des Dienstgebers des Beschwerdeführers als Mieter von Räumlichkeiten des Hauses Nr. 28. Die belangte Behörde könne jedoch - so wurde weiters ausgeführt - der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Begriff "Anrainer" auch die Verwandten der Mieter oder bei Geschäftsräumlichkeiten die Angestellten des Mieters umfasse, nicht folgen. Da im vorliegenden Fall "eine juristische Person, und zwar eine Kommanditgesellschaft" Anrainer sei, gehe es um die Frage, welche physischen Personen für die als Anrainer geltende juristische Person berechtigt seien, die in Rede stehende Straße mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Die eine juristische Person betreffenden Berechtigungen und Verpflichtungen kämen nur dieser und nicht allen ihren Mitgliedern bzw. Angestellten zu. Nur Handlungen der satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe (Paragraph 9, VStG 1950) könnten überhaupt der juristischen Person zugerechnet werden. Im gegenständlichen Fall seien dies die Komplementäre. Da der Beschwerdeführer kein Komplementär der in Rede stehenden Firma, sondern lediglich ein Angestellter dieser Firma sei, sei er nicht berechtigt gewesen, die im Spruch genannte Straße zu befahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem von der Strafbehörde erster Instanz ausdrücklich zitierten Erkenntnis vom 4. Mai 1965, Zl. 245/65, Slg. Nr. 6683/A (nur Rechtssatz), ausgesprochen, daß die Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot, wenn unter der Verbotstafel "Fahrverbot in beiden Richtungen" eine Zusatztafel "ausgenommen Anrainer und Lieferanten" angebracht ist, nicht auch für Besucher von Anrainern gilt. Nach den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses sind als Anrainer die "Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften" anzusehen. Im Erkenntnis vom 29. September 1977, Slg. Nr. 9398/A, erkannte der Gerichtshof, daß dann, wenn für eine Straße ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge (gemäß § 52 lit. a Z. 6 c StVO 1960) mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge der Anrainer" besteht, dieses Fahrverbot auch für einfache Mitglieder eines Vereines, der in dieser Straße Anrainer ist, gilt. Der Gerichtshof ist hiebei unter Berufung auf § 9 VStG 1950 davon ausgegangen, daß im Falle der Anrainereigenschaft einer juristischen Person nur deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe vom Fahrverbot ausgenommen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem von der Strafbehörde erster Instanz ausdrücklich zitierten Erkenntnis vom 4. Mai 1965, Zl. 245/65, Slg. Nr. 6683/A (nur Rechtssatz), ausgesprochen, daß die Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot, wenn unter der Verbotstafel "Fahrverbot in beiden Richtungen" eine Zusatztafel "ausgenommen Anrainer und Lieferanten" angebracht ist, nicht auch für Besucher von Anrainern gilt. Nach den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses sind als Anrainer die "Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften" anzusehen. Im Erkenntnis vom 29. September 1977, Slg. Nr. 9398/A, erkannte der Gerichtshof, daß dann, wenn für eine Straße ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge (gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6, c StVO 1960) mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge der Anrainer" besteht, dieses Fahrverbot auch für einfache Mitglieder eines Vereines, der in dieser Straße Anrainer ist, gilt. Der Gerichtshof ist hiebei unter Berufung auf Paragraph 9, VStG 1950 davon ausgegangen, daß im Falle der Anrainereigenschaft einer juristischen Person nur deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe vom Fahrverbot ausgenommen sind.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es gerechtfertigt ist, an dieser engen Auslegung des Anrainerbegriffes festzuhalten, da sich jedenfalls im vorliegenden Beschwerdefall die Strafbehörden zu Unrecht auf diese Vorjudikatur gestützt haben.
Mit dem im Instanzenzug bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nämlich zur Last gelegt, er habe die Bisambergstraße in Korneuburg, Richtung Bisamberg befahren, "obwohl dort ein Fahrverbot mit dem Zusatz ‚Zufahrt für Anrainer gestattet' besteht". Dies deckt sich mit der im Akt erliegenden Ablichtung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. April 1979, wonach für die Landesstraße Nr. 1119 im Bereich zwischen Kilometer 2,020 und Kilometer 2,378 im Gemeindegebiet von Korneuburg aus Anlaß von Gasversorgungsarbeiten ab sofort bis 24. Mai 1979 ein "allgemeines Fahrverbot gemäß § 52 Z. 1 StVO 1960 mit dem Zusatz ‚Zufahrt für Anrainer gestattet'" erlassen war.Mit dem im Instanzenzug bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nämlich zur Last gelegt, er habe die Bisambergstraße in Korneuburg, Richtung Bisamberg befahren, "obwohl dort ein Fahrverbot mit dem Zusatz ‚Zufahrt für Anrainer gestattet' besteht". Dies deckt sich mit der im Akt erliegenden Ablichtung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. April 1979, wonach für die Landesstraße Nr. 1119 im Bereich zwischen Kilometer 2,020 und Kilometer 2,378 im Gemeindegebiet von Korneuburg aus Anlaß von Gasversorgungsarbeiten ab sofort bis 24. Mai 1979 ein "allgemeines Fahrverbot gemäß Paragraph 52, Ziffer eins, StVO 1960 mit dem Zusatz ‚Zufahrt für Anrainer gestattet'" erlassen war.
Im Erkenntnis vom 17. Februar 1966, Slg. Nr. 6864/A, und diesem folgend in den Erkenntnisses vom 2. Mai 1966, Zl. 1929/65, und vom 9. Mai 1966, Zl. 1794/65, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine unter einem Straßenverkehrszeichen (hier nach § 52 lit. a Z. 6 c StVO 1960) angebrachte Zusatztafel "ausgenommen Fahrzeuge für die Anrainer" eine mehrfache Deutung zuläßt. Der Gerichtshof hat dem Argument der damaligen Beschwerdeführer, diese Formulierung umfasse nicht nur den Verkehr der Anrainer sondern auch den Verkehr mit und zu den Anrainern Berechtigung zuerkannt. Der Gerichtshof konnte nicht ausschließen, daß auf Grund der gewählten Formulierung eine Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot zugunsten der Anrainer sowie auch deren Lieferanten, Kunden, Gäste und Besucher vorgesehen sein könnte. Der Gerichtshof führte in diesen Erkenntnissen weiter aus, daß sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges, für den Fall, daß eine Zusatztafel eine mehrfache Deutung zuläßt, auf die Unkenntnis der Vorschriften berufen kann, und diese Unkenntnis nicht dem Lenker eines Kraftfahrzeuges, sondern der Behörde zur Last fällt, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO 1960, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln nicht befolgt hat. Dieser Rechtsprechung folgte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1966, Zl. 234/66, wobei es sich bei der diesem Beschwerdefall zugrundegelegenen Zusatztafel um eine solche mit der Aufschrift "Zufahrt für Anrainer und Wirtschaftsfuhren" handelte.Im Erkenntnis vom 17. Februar 1966, Slg. Nr. 6864/A, und diesem folgend in den Erkenntnisses vom 2. Mai 1966, Zl. 1929/65, und vom 9. Mai 1966, Zl. 1794/65, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine unter einem Straßenverkehrszeichen (hier nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6, c StVO 1960) angebrachte Zusatztafel "ausgenommen Fahrzeuge für die Anrainer" eine mehrfache Deutung zuläßt. Der Gerichtshof hat dem Argument der damaligen Beschwerdeführer, diese Formulierung umfasse nicht nur den Verkehr der Anrainer sondern auch den Verkehr mit und zu den Anrainern Berechtigung zuerkannt. Der Gerichtshof konnte nicht ausschließen, daß auf Grund der gewählten Formulierung eine Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot zugunsten der Anrainer sowie auch deren Lieferanten, Kunden, Gäste und Besucher vorgesehen sein könnte. Der Gerichtshof führte in diesen Erkenntnissen weiter aus, daß sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges, für den Fall, daß eine Zusatztafel eine mehrfache Deutung zuläßt, auf die Unkenntnis der Vorschriften berufen kann, und diese Unkenntnis nicht dem Lenker eines Kraftfahrzeuges, sondern der Behörde zur Last fällt, weil diese die Anordnung des Paragraph 54, Absatz 2, StVO 1960, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln nicht befolgt hat. Dieser Rechtsprechung folgte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1966, Zl. 234/66, wobei es sich bei der diesem Beschwerdefall zugrundegelegenen Zusatztafel um eine solche mit der Aufschrift "Zufahrt für Anrainer und Wirtschaftsfuhren" handelte.
Die in den hier zuletzt zitierten Erkenntnissen angestellten Erwägungen gelten auch für die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Formulierung der Aufschrift "Zufahrt für Anrainer gestattet" auf der Zusatztafel zum allgemeinen Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine derart formulierte Ausnahme auch Besucher umfaßt, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn er auch die Angestellten eines Anrainers - nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1980, Slg. Nr. 10.226/A, umfaßt der Begriff "Anrainer" nicht nur die "Grundeigentümer von Grundstücken" sondern auch "allfällige (Rechts)besitzer" d.h. unter anderem auch Bestandnehmer - zu dem Personenkreis gezählt hat, dem die Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot zugute kommt. Die belangte Behörde hätte daher dem Beschwerdeführer unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes zubilligen müssen.Die in den hier zuletzt zitierten Erkenntnissen angestellten Erwägungen gelten auch für die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Formulierung der Aufschrift "Zufahrt für Anrainer gestattet" auf der Zusatztafel zum allgemeinen Fahrverbot gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO 1960. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine derart formulierte Ausnahme auch Besucher umfaßt, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn er auch die Angestellten eines Anrainers - nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1980, Slg. Nr. 10.226/A, umfaßt der Begriff "Anrainer" nicht nur die "Grundeigentümer von Grundstücken" sondern auch "allfällige (Rechts)besitzer" d.h. unter anderem auch Bestandnehmer - zu dem Personenkreis gezählt hat, dem die Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot zugute kommt. Die belangte Behörde hätte daher dem Beschwerdeführer unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes zubilligen müssen.
Da die belangte Behörde von einer auf den Beschwerdefall nicht zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde von einer auf den Beschwerdefall nicht zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde - ausgehend von ihrer in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachten Auffassung, der Beschwerdeführer zähle nicht zum Personenkreis der Berechtigten, - dadurch gegen § 44 a lit. a VStG 1950 verstoßen hat, weil dieses Tatbestandselement nicht im Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses angeführt ist.Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte es dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde - ausgehend von ihrer in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachten Auffassung, der Beschwerdeführer zähle nicht zum Personenkreis der Berechtigten, - dadurch gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 verstoßen hat, weil dieses Tatbestandselement nicht im Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses angeführt ist.
Soweit auf nicht veröffentlichte Erkenntnisse verwiesen wurde, wird an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Soweit auf nicht veröffentlichte Erkenntnisse verwiesen wurde, wird an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I A Ziff. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren in der Höhe von S 20,-- für die nicht erforderliche zweite Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziff. 1 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren in der Höhe von S 20,-- für die nicht erforderliche zweite Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides.
Wien, am 19. November 1982