Erlässt eine Behörde einen zweiten Ladungsbescheid (für einen anderen Termin), so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie von dem ihr gem § 41 Abs 3 VStG 1950 eingeräumten Recht, dem Bfr keine weitere Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, nicht Gebrauch machen will.Erlässt eine Behörde einen zweiten Ladungsbescheid (für einen anderen Termin), so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie von dem ihr gem Paragraph 41, Absatz 3, VStG 1950 eingeräumten Recht, dem Bfr keine weitere Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, nicht Gebrauch machen will.