Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1019/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10410 A/1981

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1019/80

Entscheidungsdatum

27.03.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei Beurteilung des rechtserheblichen Tatbestandes des "Zustehens eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte" im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 ist nicht nur auf die rechtlichen Gestaltungsformen sondern gegebenenfalls auch auf tatsächliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001019.X01

Im RIS seit

02.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1980001019_19810327X01

Rechtssatz für 1019/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10410 A/1981

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1019/80

Entscheidungsdatum

27.03.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1665/75 E 28. April 1976 VwSlg 9046 A/1976 RS 3

Stammrechtssatz

Die Begehung der "gleichen oder einer ähnlichen Straftat" ist, wenn der Gewerbeinhaber wegen einer mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, nur dann zu befürchten, wenn der Gewerbeinhaber, würde er eine gleiche oder ähnliche Tat begehen, damit auch nach dem zur Zeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung geltenden Recht einen Tatbestand verwirklichen würde, der die Androhung einer mehr als einjähren Freiheitsstrafe vorsieht. Insoweit stellt daher Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 73 auf die jeweils geltende Strafdrohung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001019.X02

Im RIS seit

02.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1980001019_19810327X02

Entscheidungstext 1019/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 10410 A/1981

Geschäftszahl

1019/80

Entscheidungsdatum

27.03.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der A-Glasvertriebsgesellschaft m.b.H. i.L. in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. März 1980, Zl. 303.575/5-III/4/80, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der HP als Liquidatorin der Firma A-Glasvertriebsgesellschaft m.b.H. i.L. und des Vortrages des Vertreters der belangten Behörde, Rat Mag. HW, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin übte auf Grund der Anmeldung vom 26. März 1973 im Standort Wien römisch acht, G-gasse 26, das Glasergewerbe aus.

Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk vom 19. Jänner 1979 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera a, leg. cit. die Gewerbeberechtigung für das angeführte Gewerbe entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde von HP als handelsrechtlicher Geschäftsführerin vertreten, womit ihr maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin eindeutig erwiesen sei. HP sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Juni 1976, Zl. 6 d E römisch fünf r 3527/76, Hv 185/76, rechtskräftig wegen Vergehens der Preistreiberei nach den Paragraphen eins und 2 Absatz 3, Preistreibereigesetz, somit wegen einer aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung, verurteilt worden. Außerdem seien über die Genannte mehrfach im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 30. November 1978 gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des angeführten Schreibens die vorgenannte handelsrechtliche Geschäftsführerin, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, zu entfernen. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Auf Grund der bisher in bezug auf die Beschwerdeführerin wahrgenommenen Umstände und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten. Somit sei schon auf Grund dieser Umstände, die sich auf die handelsrechtliche Geschäftsführerin bezögen, das Gewerbe zu entziehen. Es müsse aber noch darauf hingewiesen werden, daß die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 weiters aufgefordert worden sei, den Ehegatten der handelsrechtlichen Geschäftsführerin, PP, zu entfernen, weil auch diesem ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zustehe und weil auch hinsichtlich des Genannten die im Paragraph 87, GewO 1973 angeführten Entziehungsgründe vorlägen. Auch hier sei die für die Entfernung gesetzte Frist nicht eingehalten worden. Der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 sei in diesem Zusammenhang gegeben, weil PP unter anderem vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig mit 17. Mai 1973 wegen Paragraph 197, 200, 201, d und 203 StG zu einem Jahr schweren Kerker sowie weiters mit 23. Juli 1976 rechtskräftig nach dem Preistreibereigesetz verurteilt worden sei. Ein maßgebender Einfluß des PP auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin sei nicht nur deshalb anzunehmen, weil er der Ehegatte der handelsrechtlichen Geschäftsführerin sei, sondern auch, weil er entsprechende Gesellschaftsanteile besitze. PP bestreite, "mehr als die Hälfte der Anteile der Gesellschaft" zu besitzen, habe aber seinen Anteil nicht bekanntgegeben; angeblich solle dieser 25 v. H. betragen. Der Gesellschaftsanteil sei aber für die Beurteilung des maßgebenden Einflusses allein nicht ausschlaggebend. Aus dem gesamten Ermittlungsverfahren sei ersichtlich, daß der Genannte praktisch das Unternehmen leite und den Kunden gegenüber immer als "Chef" aufgetreten sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, es sei zwar richtig, daß über ihre Geschäftsführerin mehrmals rechtskräftig Verwaltungsstrafen verhängt worden seien. Diese beträfen jedoch nur kleinere Vergehen, die keineswegs darauf schließen ließen, daß die Geschäftsführerin nicht gewillt sei, die gewerblichen Vorschriften einzuhalten. Das Magistratische Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk habe eine Frist bis 30. November 1978 eingeräumt, um die handelsrechtliche Geschäftsführerin zu entfernen. Es sei zwar richtig, daß diese Frist nicht eingehalten worden sei, jedoch nur in Hinsicht auf die Eintragung im Handelsregister. Auf Grund der besonderen Umstände des Unternehmens der Beschwerdeführerin, die auch der erstinstanzlichen Behörde bekannt gewesen seien, sei es der Beschwerdeführerin trotz intensiven Bemühens nicht möglich gewesen, der Aufforderung nachzukommen, einen anderen Geschäftsführer zu finden. Im übrigen sei ED als Geschäftsführer mit Vertrag vom 10. Jänner 1979 bestellt worden. Es habe lediglich seine Eintragung im Handelsregister nicht durchgeführt werden können. Auf Grund dieser der Gewerbebehörde bekanntgegebenen Umstände habe die Beschwerdeführerin erwartet, daß ihr eine neuerliche Frist zur Namhaftmachung eines Geschäftsführers gesetzt werde. Es sei ferner aber auch der Geschäftsführerin nicht möglich gewesen, ihren Ehegatten aus dem Unternehmen zu entfernen. Er sei in dieser Eigenschaft verpflichtet, seiner Ehegattin Beistand zu leisten und es würde dem Wesen der Ehe widersprechen, wenn die Geschäftsführerin ihrem Ehemann untersagt hätte, ihr beim Aufbau einer Existenz zu helfen und sie nicht in ihrem Erwerb zu unterstützen. Er habe jedoch ebenfalls "seinen Anteil abgehoben"; die Eintragung im Handelsregister erfolge demnächst. Im übrigen sei es unrichtig, daß dem Genannten über seine Verpflichtungen als Ehemann hinaus ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung seiner Gattin zukomme.

Mit Bescheid vom 5. April 1979 wies der Landeshauptmann von Wien die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Er führte hiezu aus, die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sei, wie aus dem Gerichtsakt hervorgehe, vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Preistreiberei gemäß den Paragraphen eins und 2 Absatz 3, Preistreibereigesetz rechtskräftig verurteilt worden, weil sie in der Zeit vom 31. Dezember 1974 bis 23. Februar 1976 im einverständlichen Zusammenwirken mit PP, dem Betriebsleiter der Beschwerdeführerin, in 14 Fällen für Leistungen, die unmittelbar der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse gedient hätten, nämlich für Glaserarbeiten, ein übermäßiges Entgelt gefordert und angenommen habe. Auf Grund dieses kontinuierlichen deliktischen, in Gewinnabsicht gesetzten Verhaltens, im Verein mit den am 4. August 1976 und am 14. Jänner, 25. Jänner sowie am 7. Juni 1977 begangenen Verwaltungsübertretungen, die in der Forderung eines übermäßigen Entgeltes bestanden hätten und bereits mit rechtskräftigen Verwaltungsstrafen geahndet worden seien, sei die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes mit Recht zu befürchten. Dies umsomehr, als noch eine Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung des Paragraph 14, Preisgesetz, die sich u.a. auch auf jüngste Tatzeiten bezögen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien und gerade das ausgeübte Gewerbe im Hinblick auf die gewisse Zwangslage der Kunden im Zeitpunkt der Auftragserteilung Gelegenheit und Möglichkeit zur Begehung weiterer Verstöße gegen das Preisgesetz biete. Da die Voraussetzungen für die Gewerbeentziehung vorlägen, habe die Gewerbebehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 1978 gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 aufgefordert, die handelsrechtliche Geschäftsführerin, der naturgemäß ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen. Innerhalb dieser durchaus angemessenen Frist sei dem Auftrag nicht entsprochen worden, sodaß die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides gehalten gewesen sei. Mit der Behauptung, ED sei mit Vertrag vom 10. Jänner 1979 als neuer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt worden, vermöge die Berufungswerberin für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, zumal diese Bestellung eines Notariatsaktes bedurft hätte, ein solcher aber nicht beigebracht worden sei. Außerdem sei die ausgeschiedene Geschäftsführerin auf Grund ihrer hohen Beteiligung am Stammkapital weiterhin in der Lage, einen maßgeblichen Einfluß auf die Geschäfte der Gesellschaft auszuüben. Das gleiche gelte für den Betriebsleiter der Beschwerdeführerin, der ebenfalls mit dem bereits zitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen einer aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung, zusätzlich aber noch mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (rechtskräftig am 17. Mai 1975) u.a. wegen Betruges zu einer einjährigen schweren Kerkerstrafe verurteilt worden sei. Seine Entfernung habe die Erstinstanz mit Schreiben vom 22. Dezember 1978 aufgetragen. Wie den Berufungsausführungen aber entnommen werden könne, werde der Betriebsleiter, der tatsächlich als Person mit maßgeblichem Einfluß auf die Geschäfte des Unternehmens angesehen werden müsse, offenbar noch immer beschäftigt.

In ihrer auch gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen inhaltlich ihr Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid und führte im übrigen aus, daß im zweitinstanzlichen Bescheid auf ihr Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Ehegatten nicht entsprechend eingegangen worden sei.

Mit Bescheid vom 6. März 1980 gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der Berufung keine Folge, änderte jedoch den Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Glasergewerbe im Standort Wien römisch acht, G-gasse 26, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auf immer entzogen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, was zunächst die Frage anlange, wann von einem maßgebenden Einfluß natürlicher Personen auf den Betrieb der Geschäfte einer Gesellschaft gesprochen werden könne, so sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens alle denkbaren Möglichkeiten einer solchen Einflußnahme habe erfassen wollen. Ein maßgebender Einfluß werde daher nicht nur bei Personen, die etwa vertretungsbefugte Organe einer Gesellschaft seien oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile besäßen, sondern auch bei jenen Personen anzunehmen sein, die - ohne in Funktionen berufen zu sein oder im eigenen Namen Geschäftsanteile innezuhaben - den Betrieb der Geschäfte faktisch bestimmten. Daß mangels gesellschaftsvertraglicher Regelung die Grundlagen des Tätigwerdens solcher Personen nach außen hin nicht erkennbar seien, vermöge nämlich an der Tatsache der ihnen offensichtlich zustehenden (im Sinne von eingeräumten) Einflußnahme nichts zu ändern. Wie die im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, komme jedenfalls dem PP auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin ein maßgebender Einfluß zu. Der Genannte scheine zwar nach Auskunft des Handelsgerichtes Wien im Handelsregister weder als Geschäftsführer noch auch als Gesellschafter auf (nur seine Ehegattin HP und sein Schwiegervater JC hielten mit insgesamt S 75.000,-- drei Viertel des Stammkapitals), doch ergebe sich zusammenfassend aus den Aussagen der Zeugen P und HP, D, N, K und W, daß PP, der sich selbst als Betriebsleiter bezeichne, "immer" im Betrieb anwesend sei, gemeinsam mit seiner Gattin die Preise festlege (möge dies auch mit Hilfe der Kalkulationen Dritter geschehen), Lohnforderungen der Dienstnehmer entgegennehme und mit den Gesellschaftern darüber beschließe, den Geschäftsablauf mitbeeinflusse (der Wortlaut der Aussage des Zeugen D lasse sogar darauf schließen, daß nur PP von ihm über das Ergebnis von Baustellenbesichtigungen in Kenntnis gesetzt werde) und "primär" Anweisungen erteile (Zeugen D und W). Wie weiters einem der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebrachten und von ihr unwidersprochen gebliebenen Aktenvermerk des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Jänner 1980 zu entnehmen sei, sei PP laut telefonischer Auskunft der Wirtschaftspolizei der Bundespolizeidirektion Wien während der mitunter stundenlang dauernden Gespräche, die er für die Beschwerdeführerin (bzw. deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ) wegen dort anhängiger Strafverfahren geführt habe, des öfteren durch eine Personenrufempfangsanlage, die er bei sich geführt habe, zum Rückruf im Unternehmen veranlaßt worden. Nach Beobachtung des Polizeibeamten habe er bei seinen mehrfach vorgenommenen Rückrufen Anweisungen zu verschiedenen im Betrieb anfallenden Manipulationen und auch bezüglich der Vorgangsweise bei Kalkulationen gegeben. Auch habe nur er der Wirtschaftspolizei fachliche Auskünfte über die Unternehmensführung gegeben und die Feststellung des ortsüblichen Preises durch fingierte Anrufe bei Konkurrenzunternehmen selbst betrieben. Bereits aus den Zeugenaussagen erhelle, daß dem PP auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Einfluß zukomme. Der Umstand aber, daß der Geschäftsbetrieb zumindest in Teilbereichen ohne Unterweisungen des Genannten offenbar nicht geführt werden könne oder dürfe (es bedürfte sonst bei dessen nur vorübergehenden Abwesenheiten nicht wiederholter Rückfragen), mache den dominierenden Einfluß des "Betriebsleiters" in einer jeden Zweifel beseitigenden Weise deutlich und lasse auch die Zeugenaussagen nur mehr in diesem Lichte erscheinen. Dem Auftrag des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk vom 22. Dezember 1978 zur Entfernung des PP sei somit angesichts des diesem weiterhin zustehenden maßgebenden Einflusses mit der mittlerweile erfolgten Aufgabe bloß seiner Geschäftsanteile nicht Rechnung getragen worden. Was nun die in der Person des Genannten gelegenen Gründe anlange, die eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigten, so sei zunächst von Bedeutung, daß PP mit Rechtskraft vom 17. Mai 1973 wegen des Verbrechens, des teils vollendeten, teils versuchten Betruges gemäß Paragraphen 197, 200, 201, Litera d,, 203 und 8 StG zu einer schweren, verschärften Kerkerstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden sei (Landesgericht für Strafsachen Wien, 3 c römisch fünf r 10.512/70, Hv 23/72). Zu dieser Verurteilung sei es gekommen, weil er 1.) als Mittäter (gemeinsam mit seinem Bruder und seiner damaligen Gattin) im Dezember 1969 und im Jänner 1970 durch Erstattung der wahrheitswidrigen Anzeige, daß in das Wochenendhaus seines Bruders eingebrochen worden sei, sowie durch Erstellung und Vorlage einer wahrheitswidrigen Diebstahlsschadensmeldung einen Versicherungsfall mit einem Schaden von S 34.084,-- vorgetäuscht und eine Versicherungsgesellschaft dadurch zur Auszahlung eines Betrages von S 33.100,-- veranlaßt habe und 2.) am 27. August 1970 durch Erstellung und Vorlage der wahrheitswidrigen Meldung, daß ihm anläßlich eines Auslandsaufenthaltes Gegenstände im Gesamtwert von S 37.710,-- aus seinem Pkw gestohlen worden seien, einen Versicherungsfall vorgetäuscht habe und die Vollbringung des Verbrechens nur wegen der Unvermögenheit unterblieben sei, die Organe einer Versicherungsgesellschaft, mit der eine Güter- und Reisegepäcksversicherung abgeschlossen gehabt habe, zu täuschen. Diese nicht getilgte Verurteilung des Genannten ziehe, weil dazu vorsätzliche, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen (Paragraph 203, StG) Anlaß gegeben hätten, unter den in Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 aufgezählten Voraussetzungen die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach sich. Mit der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen - würden solche unter der nunmehrigen Strafrechtslage gesetzt werden - wäre auf Grund der Schadenshöhe bei beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Delikten (selbst wenn der Zusammenrechnungsgrundsatz außer acht zu lassen wäre) ein Tatbestand verwirklicht, der die Androhung einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe vorsehe (Paragraph 147, Absatz 2, StGB). Zur Begehung der gleichen, also wegen einer S 5.000,-- übersteigenden Schadenshöhe mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Betrugshandlung oder eines ähnlichen, nämlich gleichfalls in Bereicherungsabsicht gegen fremdes Vermögen gerichteten, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten Deliktes des Sachwuchers (Paragraph 155, Absatz eins, StGB) biete das der Beschwerdeführerin zustehende Glasergewerbe vielfältige Gelegenheit. So könne es etwa im Rahmen dieses Gewerbes durch Vortäuschung von Schadensfällen zur Begehung von Betrugshandlungen kommen. Daß auch das Vergehen des Sachwuchers bei Ausübung des Glaserhandwerkes begangen werden könne, möge - ungeachtet des Verfahrensausganges - daraus ersehen werden, daß gegen PP beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 6c E römisch fünf r 5353/78, Hv 309/78, ein Strafverfahren wegen eines solchen Deliktes anhängig sei, weil sich der Genannte u.a. am 18. März 1977 im Rahmen des Betriebes der Beschwerdeführerin für eine Ersatzwindschutzscheibe, die er um S 1.062,-- bezogen habe, S 8.600,-- habe zahlen lassen. Weiters biete das in Rede stehende Gewerbe Möglichkeiten, nicht nur die Unwissenheit, sondern auch die Zwangslage von Personen auszubeuten. Nach der Persönlichkeit des PP bestehe für eine derartige Befürchtung jedenfalls Anlaß genug. So sei er, der übrigens der Begründung des am 17. Mai 1973 rechtskräftig gewordenen Strafurteils zufolge bereits im Jahre 1966 eine auf Grund des Amnestiegesetzes 1968 freilich schon getilgte Verurteilung wegen Übertretung des Betruges erlitten habe, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juli 1976, 6 d E römisch fünf r 3527/76, Hv 185/76, wegen Vergehens der Preistreiberei nach den Paragraphen eins und 2 Absatz 3, des mittlerweile außer Kraft getretenen Preistreibereigesetzes zu einer Geldstrafe von S 3.600,-- verurteilt worden, weil er "als Betriebsleiter" der Beschwerdeführerin in insgesamt 15 Fällen für Glaserarbeiten ein offenbar übermäßiges Entgelt gefordert und angenommen habe. Wegen einer derartigen Vorgangsweise, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des mit 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Preisgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,, nunmehr den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfülle (deretwegen nur das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ bestraft werden könne), seien über HP als seinerzeitige handelsrechtliche Geschäftsführerin laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei, vom 20. November 1979 bis zu ihrem Ausscheiden aus dieser Funktion am 7. März 1979 ca. 100 Straferkenntnisse erlassen worden, wobei die verhängten Geldstrafen nach dieser Mitteilung ca. S 500.000,-- betragen hätten. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß den PP auf Grund seines maßgebenden Einflusses auf den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Teil der Verantwortung für die Begehung dieser zahlreichen Preistreibereidelikte treffe, wenn ihm dies verwaltungsstrafrechtlich auch nicht anlastbar sein möge. Im Zusammenhang damit sei noch zu erwähnen, daß der Genannte auch hinsichtlich der Begehung des zuvor unter Punkt 1.) geschilderten Betrugsdeliktes vom Gericht als Initiator der Tat angesehen worden sei (Urteil des Obersten Gerichtshofes, GZ 13 Os 100/72-17) und er also durchaus in der Lage sei, andere unter seinen Einfluß zu bringen und zu deliktischem Tun zu veranlassen. Dies alles lasse auf eine seiner Person innewohnende verfehlte Einstellung zu fremdem Eigentum und auf eine weiterhin auf Bereicherung gerichtete Gesinnung schließen, was die Befürchtung rechtfertige, daß er auch derzeit keine Bedenken trage, wieder strafgesetzwidrige Handlungen der eingangs genannten Art zu begehen. Der Umstand, daß bei PP die Neigung zur Begehung von Handlungen gegen fremdes Vermögen schon wiederholt zutage getreten sei (Verurteilungen wegen Betruges 1966 und 1973, wegen Preistreiberei 1976), mache es der Behörde auch mehrere Jahre, nachdem das zur Entziehung Anlaß gebende Betrugsdelikt gesetzt worden sei, unmöglich, abzusehen, wann die Besorgung künftigen Mißbrauches nicht mehr angebracht sein könnte. Es müsse daher eine Entziehung der Gewerbeberechtigung auf immer und nicht bloß für eine bestimmte Zeit verfügt werden, um zu gewährleisten, daß der Genannte nicht späterhin wieder in maßgebender Stellung für die Beschwerdeführerin tätig werden könne. Da somit in jener Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zustehe, die Entziehungsvoraussetzungen erfüllt seien und die Gewerbeinhaberin von der ihr gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 eingeräumten Möglichkeit der Entfernung dieser Person bislang keinen Gebrauch gemacht habe, sei die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die in Rede stehende Gewerbeberechtigung nicht entzogen werde. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, daß die von der Behörde getroffenen Feststellungen weder einen maßgeblichen Einfluß des PP auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin annehmen ließen noch auch hinsichtlich dessen Person überhaupt die Annahme des Vorliegens von Entziehungsvoraussetzungen gemäß Paragraphen 87, Absatz eins, 13, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigten. Diesbezüglich sei insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Verurteilung wegen des in Rede stehenden Betrugsdeliktes im Jahre 1973 erfolgt sei und daß hinsichtlich dieses Deliktes eine Tilgbarkeit nur deshalb nicht anzunehmen sei, weil die angeführte Verurteilung nach dem Preistreibereigesetz aus dem Jahre 1976 nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nur mehr eine Verwaltungsübertretung darstellen würde. Im übrigen sei es nicht zulässig, ein noch nicht rechtskräftig entschiedenes gerichtliches Verfahren (6 c römisch fünf r 5353/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) für die Beurteilung heranzuziehen, wobei im übrigen darauf hinzuweisen sei, daß das letztgenannte Urteil durch Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. September 1979 aufgehoben worden sei. Gleichartige Erwägungen träfen aber auch für die Heranziehung von noch nicht in Rechtskraft erwachsenen wegen Preistreiberei erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafungen zu, abgesehen davon, daß diese gegen HP in ihrer Eigenschaft als ehemalige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ergangen seien. Vorsichtsweise werde aber auch der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt als auf einem mangelhaften Verfahren beruhend bekämpft, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, daß es für die Beurteilung der Stellung des PP im Betrieb nicht darauf ankomme, daß er sich die Bezeichnung "Betriebsleiter" selbst beigelegt habe.

Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde u.a. dann zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. zutreffen. Nach Ziffer eins, der letztgenannten Bestimmung ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 hat die Behörde, wenn der Gewerbeinhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich u.a. die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und der Gewerbeinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt, die Gewerbeberechtigung der juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes zu entziehen.

Was zunächst - losgelöst von der Beurteilung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 - die Frage des Zutreffens der Entziehungsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1973 auf die Person des PP betrifft, so steht auf Grund der Paragraphen 197, 200, 201, Litera d und 203 StG fest, daß es sich bei den von diesen begangenen Taten, die den Gegenstand des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 3 c römisch fünf r 10.512/70, Hv 28/72, gebildet haben, um strafbare Handlungen im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 handelt. Ebenso steht nach dem Akteninhalt - diesbezüglich auch in der Beschwerde unbestritten - fest, daß diese Verurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde noch nicht getilgt war, wobei in diesem Zusammenhang nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 nur auf diesen Umstand abzustellen ist, weshalb es sich auch erübrigt, auf die Beschwerdeausführungen einzugehen, aus welchen Gründen eine Tilgung bisher noch nicht durchgeführt wurde.

Bei Prüfung der Frage der Erfüllung des im letzten Halbsatz des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des "Gewerbes" (Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973) begehen, ist zufolge der im Zusammenhang damit getroffenen gesetzlichen Anordnung sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Im Beschwerdefall war in Ansehung des auf diese Weise in Beziehung zu setzenden Tatbestandsmerkmales der Eigenart der strafbaren Handlung mit Rücksicht auf die Art der vorangeführten, für die Entziehung als relevant herangezogenen Straftaten des PP (teils vollbrachter, teils versuchter Versicherungsbetrug) die Annahme der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen, wonach die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zufolge der im Rahmen der Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin gebotenen Gelegenheiten gegeben ist. Nur in dieser Hinsicht berief sich die belangte Behörde entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid auf die nicht in Rechtskraft erwachsene Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 1978, 6 c E römisch fünf r 5353/78, wegen des Vergehens des Sachwuchers nach dem Paragraph 155, Absatz eins, Was aber die weiters erforderliche Würdigung der Persönlichkeit des PP anlangt, so kann auch in bezug darauf eine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde nicht erkannt werden. Die belangte Behörde konnte sich nämlich in nicht unschlüssiger Weise darauf berufen, daß der in Rede stehenden Verurteilung zwei hinsichtlich der Betrugsabsicht zumindest gleichartige Straftaten jeweils mit eingetretenen bzw. beabsichtigten erheblichen Schadensbeträgen zugrunde lagen und daß der Genannte als Initiator des zu Punkt 1.) dargestellten Betrugsdeliktes in Erscheinung trat, wobei nicht unbeachtet bleiben kann, daß PP - wie sich insbesondere im Zusammenhalt mit der Strafregisterauskunft ergibt -

auch in weiterer Folge nicht etwa gerichtlich unbescholten blieb. Daß aber die Begehung derartiger weiters zu befürchtender Straftaten auch nach der nunmehrigen Gesetzeslage mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen darstellen vergleiche , hiezu auch hg. Erkenntnis vom 28. April 1976, Slg. N.F. Nr. 9046/A), ergibt sich im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 147, Absatz 2, StGB.

Was schließlich die Frage der Erfüllung der im Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 normierten Voraussetzung des "Zustehens eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte" anlangt, so kann diese gesetzliche Anordnung sowohl bei einer unter Bedachtnahme auf die Tatbestände des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle (Widerrufsgrund abgestellt auf die Person des Pächters bzw. des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers) vorgenommenen logisch-systematischen Interpretation als auch bei Anwendung einer teleologischen Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, daß bei Beurteilung des rechtserheblichen Tatbestandes des Vorliegens eines maßgebenden Einflusses nicht nur auf die rechtlichen Gestaltungsformen, sondern gegebenenfalls auch auf tatsächliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen ist. Nur so können aber auch die von der Beschwerdeführerin als maßgeblich angenommenen betrieblichen Strukturen gesehen werden.

Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid kommt dem PP im Betrieb der Beschwerdeführerin aber eine bestimmende Stellung in Agenden der betrieblichen Führung und Kalkulation zu, die er danach auch nicht etwa nur mittelbar, d. h. über seine Ehegattin HP, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Gesellschafterin der Beschwerdeführerin war, sondern im betrieblichen Geschehen unmittelbar ausübt, weshalb keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden kann, wenn die belangte Behörde das Vorliegen der diesbezüglich relevanten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 auf seine Person abstellte. Sofern aber die Beschwerdeführerin in bezug auf die damit in Zusammenhang stehenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid "vorsichtsweise" eine nicht näher konkretisierte Verfahrensrüge erhebt, vermag im Rahmen der nachprüfenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auch unter Berücksichtigung der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der durch die belangte Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung erkannt zu werden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit im Hinblick auf diese Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen. Eine Erörterung des die Ausführungen im angefochtenen Bescheid über die verwaltungsbehördlichen Bestrafungen der HP betreffenden Beschwerdevorbringens war sohin entbehrlich.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 27. März 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001019.X00

Im RIS seit

02.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Dokumentnummer

JWT_1980001019_19810327X00