In den zivilrechtlichen Verhältnissen begründete Unstimmigkeiten zwischen dem Waldeigentümer und dem Fruchtnießer hat die Forstbehörde nicht zu entscheiden. Soll aber die gesetzliche Einräumung der Parteistellung an die Waldeigentümerin (§ 87 Abs 3 ForstG 1975) im Verfahren über einen Fällungsantrag des Fruchtnießers nicht inhaltsleer erscheinen, dann muß dem Waldeigentümer auch das Recht eingeräumt werden, zur Wahrung der bei der Entscheidung zu beachtenden öffentlichen Interessen (so etwa nach § 12 ForstG 1975) in das Bewilligungsverfahren einzugreifen (Hinweis E 20.1.1977, 1389/76, VwSlg 9229 A/1977).In den zivilrechtlichen Verhältnissen begründete Unstimmigkeiten zwischen dem Waldeigentümer und dem Fruchtnießer hat die Forstbehörde nicht zu entscheiden. Soll aber die gesetzliche Einräumung der Parteistellung an die Waldeigentümerin (Paragraph 87, Absatz 3, ForstG 1975) im Verfahren über einen Fällungsantrag des Fruchtnießers nicht inhaltsleer erscheinen, dann muß dem Waldeigentümer auch das Recht eingeräumt werden, zur Wahrung der bei der Entscheidung zu beachtenden öffentlichen Interessen (so etwa nach Paragraph 12, ForstG 1975) in das Bewilligungsverfahren einzugreifen (Hinweis E 20.1.1977, 1389/76, VwSlg 9229 A/1977).