Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1980

Geschäftszahl

0367/80

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die Parteistellung des Waldeigentümers im Verfahren über einen Fällungsantrag des Fruchtnießers darf die Behörde im Falle einer Stattgebung des Antrags gegen den Willen des Waldeigentümers nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950 von seiner Begründung ihres Bescheides Abstand nehmen.