Verwaltungsgerichtshof
22.09.1980
0367/80
Mit Rücksicht auf die Parteistellung des Waldeigentümers im Verfahren über einen Fällungsantrag des Fruchtnießers darf die Behörde im Falle einer Stattgebung des Antrags gegen den Willen des Waldeigentümers nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950 von seiner Begründung ihres Bescheides Abstand nehmen.