Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13. Mai 1977 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von sieben Tagen) verhängt, weil er "am 13. April 1977 anläßlich der Errichtung eines Brunnens auf der Parzelle Nr. 225, KG. X, verschmutztes Wasser in ein Jauchendruckfaß abgesaugt, dann auf seinem Grundstück in der Nähe einer bestehenden Wasserquelle mit Gerinne versprüht, daß eine gröbliche Verunreinigung des Quellwassers verursacht wurde, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 begangen" habe. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wird ausgeführt, die Quellwasserverunreinigung sei auf Grund der durchgeführten Gendarmerieerhebungen als einwandfrei festgestellt und erwiesen anzusehen; die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten stellten keinen Strafausschließungsgrund dar.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13. Mai 1977 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von sieben Tagen) verhängt, weil er "am 13. April 1977 anläßlich der Errichtung eines Brunnens auf der Parzelle Nr. 225, KG. römisch zehn, verschmutztes Wasser in ein Jauchendruckfaß abgesaugt, dann auf seinem Grundstück in der Nähe einer bestehenden Wasserquelle mit Gerinne versprüht, daß eine gröbliche Verunreinigung des Quellwassers verursacht wurde, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 begangen" habe. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wird ausgeführt, die Quellwasserverunreinigung sei auf Grund der durchgeführten Gendarmerieerhebungen als einwandfrei festgestellt und erwiesen anzusehen; die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten stellten keinen Strafausschließungsgrund dar.
Aus der diesem Straferkenntnis zugrunde liegenden Gendarmerieanzeige geht hervor, daß der Beschwerdeführer und die Landwirte FP und AR wegen der Benutzung der auf der Parzelle Nr. 225 entspringenden Quelle seit Jahren in Streit liegen, und daß der Beschwerdeführer am 13. April 1977 auf diesem Grundstück einen ca. 3 m tiefen Brunnen gegraben hat, um das dort entspringende Quellwasser für sein Anwesen nutzen zu können. FP und AR gaben dem erhebenden Gendarmeriebeamten gegenüber übereinstimmend niederschriftlich an, durch diese Grabarbeiten des Beschwerdeführers fließe von der alten Quelle zu ihren Anwesen kein Wasser mehr; nur das vom Beschwerdeführer bei den Grabarbeiten ausgepumpte und auf der Wiese ausgeleerte Wasser sickere wieder in das alte Gerinne, doch sei es verschmutzt und ungenießbar. Diese Verschmutzung wird durch in der Anzeige festgehaltene Wahrnehmungen des Meldungslegers bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst berief sich in seiner Einvernahme als Verdächtiger darauf, daß P und R keine Wasserrechte an der Quelle hätten. Nach Einlangen dieser Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft lud diese den Beschwerdeführer vor und nahm mit ihm eine Niederschrift auf, in welcher er seine Angaben gegenüber der Gendarmerie auch zu seiner Beschuldigtenrechtfertigung erhob. Er fühle sich keiner Verwaltungsübertretung schuldig, weil es durch seine Arbeiten zu keiner Verschmutzung der Quelle gekommen sei. Er habe deswegen seine Arbeiten auch bereits am nächsten Tag mit Genehmigung der Gendarmerie fortsetzen können.
Über die vom Beschwerdeführer gegen das eingangs wiedergegebene Straferkenntnis erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden. Im Spruch des Bescheides wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 51 Abs. 4 VStG 1950 insoweit Folge gegeben, als das Strafausmaß auf S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage) herabgesetzt wurde. Begründend führte die Behörde aus, daß die Bezirkshauptmannschaft zu Recht eine Übertretung des Beschwerdeführers gegen § 31 Abs. 1 WRG 1959 angenommen habe. Zum Tatbestand selbst müsse festgehalten werden, daß er durch die Aussagen der Gendarmeriebeamten, die an Ort und Stelle eine Erhebung durchgeführt hätten, ausreichend belegt erscheine. Die Herabsetzung des Strafausmaßes sei unter Bedachtnahme auf § 19 VStG 1950 erfolgt, wonach bei der Strafbemessung auch die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen seien.Über die vom Beschwerdeführer gegen das eingangs wiedergegebene Straferkenntnis erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden. Im Spruch des Bescheides wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 insoweit Folge gegeben, als das Strafausmaß auf S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage) herabgesetzt wurde. Begründend führte die Behörde aus, daß die Bezirkshauptmannschaft zu Recht eine Übertretung des Beschwerdeführers gegen Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 angenommen habe. Zum Tatbestand selbst müsse festgehalten werden, daß er durch die Aussagen der Gendarmeriebeamten, die an Ort und Stelle eine Erhebung durchgeführt hätten, ausreichend belegt erscheine. Die Herabsetzung des Strafausmaßes sei unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, VStG 1950 erfolgt, wonach bei der Strafbemessung auch die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausschließlich auf seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Verfahrensmängel erblickt die Beschwerde einerseits darin, daß sich die belangte Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt und sich nur auf "Aussagen" von Gendarmeriebeamten gestützt habe, die aber gar nicht vorlägen; ferner darin, daß sich die belangte Behörde mit der Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers überhaupt nicht befaßt und dazu keine Feststellungen getroffen habe, und schließlich noch darin, daß auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Färbung des Wassers gehe auf dessen Eisenhältigkeit zurück, nicht eingegangen worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung für jede Anlastung eines strafbaren Verhaltens ist die Erfüllung eines vom Gesetz mit Strafe bedrohten Tatbestandes einerseits und der Nachweis des Verschuldens des Täters andererseits, und zwar, wenn die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zumindest in Form einer Fahrlässigkeit (§ 5 Abs. 1 VStG 1950). Dies setzt die einwandfreie Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch die Behörde, und zwar sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite, voraus. Ein Bescheid, der entgegen der Vorschrift der §§ 24 VStG 1950 und 60 AVG 1950 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965, sofern die Partei durch diesen Mangel in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt wird (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsbehörden zur objektiven Tatseite ausschließlich auf die durchgeführten Gendarmerieerhebungen, bzw. auf die "Aussagen" der Gendarmeriebeamten verwiesen, ohne sich mit den entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit habe keine Verschmutzung des Wassers nach sich gezogen, auseinanderzusetzen. Sollte die belangte Behörde die in der Anzeige enthaltenen Aussagen der Landwirte P und R für glaubwürdiger erachtet haben als die Verantwortung des Beschwerdeführers, dann hätte sie die hiefür maßgebenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck bringen müssen. Sollte dies aber wegen der offenkundigen Feindschaft zwischen den benachbarten Landwirten im Beschwerdefall nicht der Fall gewesen sein, sodaß die Feststellung des den Beschwerdeführer belastenden Sachverhaltes tatsächlich nur auf Wahrnehmungen der erhebenden Gendarmeriebeamten gestützt würde, dann hätte auch deren amtliche Eigenschaft die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die Meldungsleger zur Widerlegung der Angaben des Beschuldigten als Zeugen zu vernehmen (vgl. dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A). Dazu kommt, daß den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, daß dem Beschwerdeführer dem Gesetz (§§ 40 Abs. 1 und 2 sowie 42 Abs. 1 VStG 1950) entsprechend Gelegenheit geboten wurde, sich zu rechtfertigen, weil der Inhalt des an ihn seitens der Strafbehörde erster Instanz ergangenen Ladungsbescheides nicht aktenkundig ist und weil aus der im Akt erliegenden, mit ihm am 9. Mai 1977 aufgenommenen Niederschrift nicht hervorgeht, ob ihm der Inhalt der Anzeige und damit alle gegen ihn vorgelegenen belastenden Umstände vorgehalten wurden.Voraussetzung für jede Anlastung eines strafbaren Verhaltens ist die Erfüllung eines vom Gesetz mit Strafe bedrohten Tatbestandes einerseits und der Nachweis des Verschuldens des Täters andererseits, und zwar, wenn die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zumindest in Form einer Fahrlässigkeit (Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950). Dies setzt die einwandfreie Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch die Behörde, und zwar sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite, voraus. Ein Bescheid, der entgegen der Vorschrift der Paragraphen 24, VStG 1950 und 60 AVG 1950 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965, sofern die Partei durch diesen Mangel in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt wird vergleiche , hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsbehörden zur objektiven Tatseite ausschließlich auf die durchgeführten Gendarmerieerhebungen, bzw. auf die "Aussagen" der Gendarmeriebeamten verwiesen, ohne sich mit den entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit habe keine Verschmutzung des Wassers nach sich gezogen, auseinanderzusetzen. Sollte die belangte Behörde die in der Anzeige enthaltenen Aussagen der Landwirte P und R für glaubwürdiger erachtet haben als die Verantwortung des Beschwerdeführers, dann hätte sie die hiefür maßgebenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck bringen müssen. Sollte dies aber wegen der offenkundigen Feindschaft zwischen den benachbarten Landwirten im Beschwerdefall nicht der Fall gewesen sein, sodaß die Feststellung des den Beschwerdeführer belastenden Sachverhaltes tatsächlich nur auf Wahrnehmungen der erhebenden Gendarmeriebeamten gestützt würde, dann hätte auch deren amtliche Eigenschaft die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die Meldungsleger zur Widerlegung der Angaben des Beschuldigten als Zeugen zu vernehmen vergleiche , dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A). Dazu kommt, daß den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, daß dem Beschwerdeführer dem Gesetz (Paragraphen 40, Absatz eins und 2 sowie 42 Absatz eins, VStG 1950) entsprechend Gelegenheit geboten wurde, sich zu rechtfertigen, weil der Inhalt des an ihn seitens der Strafbehörde erster Instanz ergangenen Ladungsbescheides nicht aktenkundig ist und weil aus der im Akt erliegenden, mit ihm am 9. Mai 1977 aufgenommenen Niederschrift nicht hervorgeht, ob ihm der Inhalt der Anzeige und damit alle gegen ihn vorgelegenen belastenden Umstände vorgehalten wurden.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch deshalb mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeit belastet, weil er zur subjektiven Tatseite überhaupt keine Feststellungen und Erwägungen enthält. Für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers kann es nämlich nicht genügen, daß dadurch eine gröbliche Verunreinigung des Quellwassers "verursacht" wurde, es muß ihm dabei, wie bereits oben ausgeführt, zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Das Maß dieser Fahrlässigkeit wird im Gesetz (§ 31 Abs. 1 WRG 1959) durch den Hinweis auf die im Sinne des § 1297 ABGB gebotene Sorgfalt bestimmt. Nach dieser Gesetzesstelle wird bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines anderen entsteht, der Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit verlangt, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Der angefochtene Bescheid läßt aber jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der Beschwerdeführer dieses Maß der gebotenen Sorgfalt bei der Entleerung des verschmutzten, bei seinen Grabarbeiten zutage getretenen Wassers auf seinem Grundstück verletzt hat. Selbst wenn diese Frage nach Auffassung der belangten Behörde eindeutig zu bejahen wäre, hätte sie sich damit in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinandersetzen müssen, um dem Vorwurf zu entgehen, sie habe bei der Bestrafung des Beschwerdeführers wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt (vgl. dazu neuerlich das bereits oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). In der Gegenschrift kann eine Begründung nicht nachgeholt werden.Der angefochtene Bescheid ist aber auch deshalb mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeit belastet, weil er zur subjektiven Tatseite überhaupt keine Feststellungen und Erwägungen enthält. Für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers kann es nämlich nicht genügen, daß dadurch eine gröbliche Verunreinigung des Quellwassers "verursacht" wurde, es muß ihm dabei, wie bereits oben ausgeführt, zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Das Maß dieser Fahrlässigkeit wird im Gesetz (Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959) durch den Hinweis auf die im Sinne des Paragraph 1297, ABGB gebotene Sorgfalt bestimmt. Nach dieser Gesetzesstelle wird bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines anderen entsteht, der Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit verlangt, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Der angefochtene Bescheid läßt aber jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der Beschwerdeführer dieses Maß der gebotenen Sorgfalt bei der Entleerung des verschmutzten, bei seinen Grabarbeiten zutage getretenen Wassers auf seinem Grundstück verletzt hat. Selbst wenn diese Frage nach Auffassung der belangten Behörde eindeutig zu bejahen wäre, hätte sie sich damit in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinandersetzen müssen, um dem Vorwurf zu entgehen, sie habe bei der Bestrafung des Beschwerdeführers wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt vergleiche , dazu neuerlich das bereits oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). In der Gegenschrift kann eine Begründung nicht nachgeholt werden.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen war demnach der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen war demnach der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 17. Juni 1980