Verwaltungsgerichtshof
17.06.1980
0119/80
GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 3 (Zusatz: Insbesondere hat ein Straferkenntnis auch Feststellungen und Erwägungen hinsichtlich des Verschuldens zu enthalten; hier:
zur Verletzung der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959, Paragraph 1297, ABGB gebotenen Sorgfalt)
Ein Bescheid (hier Berufungsbescheid), der u. a. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 behaftet.