Parkscheine (§ 2a der Verordnung) haben lediglich im Kompetenzbereich der Gebietskörperschaft, die sie herausgegeben hat - im Gegensatz zu Parkscheiben (§ 2 Abs 1 und Abs 4 der Verordnung-, Gültigkeit. Ein Kfz-Lenker macht sich daher nach § 3 Abs 1 lit a der Verordnung schuldig, wenn er einen in Wien herausgegebenen Parkschein in Eisenstadt zur Kennzeichnung seines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone verwendet.Parkscheine (Paragraph 2 a, der Verordnung) haben lediglich im Kompetenzbereich der Gebietskörperschaft, die sie herausgegeben hat - im Gegensatz zu Parkscheiben (Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 4, der Verordnung-, Gültigkeit. Ein Kfz-Lenker macht sich daher nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung schuldig, wenn er einen in Wien herausgegebenen Parkschein in Eisenstadt zur Kennzeichnung seines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone verwendet.