Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1980

Geschäftszahl

0009/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0143/72 E 11. Jänner 1973 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei KFZ-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.