Der § 5 Abs 1 (und nicht § 58 Abs 1) kommt auch dann zum Tragen, wenn die Fahruntauglichkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuß, sondern auf die gleichzeitige Einnahme von Alkohol und Medikamenten zurückzuführen ist (Hinweis E 29.3.1976, VwSlg 9028 A/1976, E 18.10.1973, VwSlg 8477 A/1973, E 28.3.1978, 1400/77 und E 16.2.1979, 1622/77). Dies gilt auch dann, wenn zwar die genossene Alkoholmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit zur Folge gehabt hätte, eine solche jedoch durch die zusätzliche Einnahme von Medikamenten (auch in der Form der Verabreichung von Injektionen) verursacht worden ist.Der Paragraph 5, Absatz eins, (und nicht Paragraph 58, Absatz eins,) kommt auch dann zum Tragen, wenn die Fahruntauglichkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuß, sondern auf die gleichzeitige Einnahme von Alkohol und Medikamenten zurückzuführen ist (Hinweis E 29.3.1976, VwSlg 9028 A/1976, E 18.10.1973, VwSlg 8477 A/1973, E 28.3.1978, 1400/77 und E 16.2.1979, 1622/77). Dies gilt auch dann, wenn zwar die genossene Alkoholmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit zur Folge gehabt hätte, eine solche jedoch durch die zusätzliche Einnahme von Medikamenten (auch in der Form der Verabreichung von Injektionen) verursacht worden ist.