Die Aufzählung der bestimmten Tatsachen (im Sinne des § 66 Abs 1 KFG) in dessen Abs 2 ist keine erschöpfende, sodaß auch noch andere als die im Abs 2 konkret bezeichneten strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen zu gelten haben, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt etwa gleichkommen (Hinweis E 9.6.1971, 2059/70).Die Aufzählung der bestimmten Tatsachen (im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG) in dessen Absatz 2, ist keine erschöpfende, sodaß auch noch andere als die im Absatz 2, konkret bezeichneten strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen zu gelten haben, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt etwa gleichkommen (Hinweis E 9.6.1971, 2059/70).