Am 2. März 1978 war bei der Bundespolizeidirektion Wien Verkehrsamt folgende, wegen des Verdachtes der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht von Dr. J. M. durch dessen Vertreter Dr. Walter Pum gegen H-KG erstattete Anzeige eingelangt. Am 23. Dezember 1977 habe Dr. J. M. an der L.-gasse - B. im ersten Wiener Gemeindebezirk seinen Pkw den Verkehrsvorschriften entsprechend abgestellt. Als er um ca. 14.30 Uhr zu seinem Pkw VW 1303 mit dem polizeilichen Kennzeichen W (nn.nnn) zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, dass der linke hintere Kotflügel beschädigt worden sei. Gleichzeitig habe Dr. J. M. einen Zettel an der Windschutzscheibe gefunden, und zwar mit der Benachrichtigung durch P. M., wonach dieser Zeuge des Unfalles gewesen sei und ein Pkw Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W (nn.nnn) den Pkw des Dr. J. M. beschädigt habe. Eine Anfrage bei der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt habe ergeben, dass die Angezeigte Zulassungsbesitzerin dieses Pkws sei. Nach dem Bericht des Beamten C. von der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt vom 3. April 1979 sei der am 29. September 1909 geborene Beschwerdeführer ständiger Lenker des Pkws Marke Mercedes. Der Beschwerdeführer könne sich an den Vorfall nicht erinnern. Der Pkw Marke Mercedes weise keinerlei Beschädigungen auf. Am 20. April 1978 hatte P. M. als Zeuge im wesentlichen folgendes ausgesagt: Er habe damals zwei oder drei Fahrzeuge hinter dem beschädigten Pkw VW Käfer in der L.-gasse sein Fahrzeug abgestellt und sei Richtung B. zu seiner Firma gegangen. Neben dem Pkw VW Käfer, der an der Ecke zum B gestanden sei, habe ein Mercedes mit glaublich brauner Farbe in zweiter Spur gehalten. Dieser Mercedes sei äußerst knapp neben dem VW gestanden. Der Mercedeslenker, ein Mann von ca. 60 Jahren, sei eingestiegen, habe den Retourgang eingelegt, sei bestenfalls einen halben Meter zurückgefahren und dabei mit seiner rechten hinteren Stoßstange gegen den linken hinteren Kotflügel des VW gestoßen, wobei er diesen deutlich sichtbar eingedrückt habe. Dann sei er ein Stück vorgefahren, ausgestiegen, zur Anstoßstelle zurückgekehrt und habe sich den Schaden besehen. Er habe jedoch keinen Zettel hinterlegt und sei weitergefahren. Der Zeuge habe wahrnehmen können, dass bei der Anstoßstelle des Mercedes der Gummi losgelöst worden und weggestanden sei. Er habe dann den Geschädigten mit einem Zettel an der Windschutzscheibe mit der Autonummer des Schädigers verständigt. Am 6. Juni 1978 gab der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Akteninhaltes als Beschuldigter an, er sei am 23. Dezember 1977 bis ca. 13.45 Uhr in seiner Firma am Rudolfsplatz gewesen. Seinen Wagen, einen beigelackierten Mercedes, habe er in der SternGarage in der Gonzagagasse gehabt. An diesem Tag sei er nicht in der L.-gasse - B. gewesen. Ansonsten sei er manchmal dort, und zwar wenn er das Cafe G. aufsuche. Von der Firma sei er direkt nach Hause nach Wien XIX., B.-straße 21, gefahren und von dort auf den Westbahnhof in Begleitung seiner Gattin E. Sie hätten dort um 15.00 Uhr ihre Tochter vom Bahnhof abgeholt. Auf dieser Fahrt hätten sie den ersten Bezirk nicht berührt. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag ausschließlich der Lenker des Mercedes gewesen. Am 2. März 1978 war bei der Bundespolizeidirektion Wien Verkehrsamt folgende, wegen des Verdachtes der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht von Dr. J. M. durch dessen Vertreter Dr. Walter Pum gegen H-KG erstattete Anzeige eingelangt. Am 23. Dezember 1977 habe Dr. J. M. an der L.-gasse - B. im ersten Wiener Gemeindebezirk seinen Pkw den Verkehrsvorschriften entsprechend abgestellt. Als er um ca. 14.30 Uhr zu seinem Pkw VW 1303 mit dem polizeilichen Kennzeichen W (nn.nnn) zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, dass der linke hintere Kotflügel beschädigt worden sei. Gleichzeitig habe Dr. J. M. einen Zettel an der Windschutzscheibe gefunden, und zwar mit der Benachrichtigung durch P. M., wonach dieser Zeuge des Unfalles gewesen sei und ein Pkw Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W (nn.nnn) den Pkw des Dr. J. M. beschädigt habe. Eine Anfrage bei der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt habe ergeben, dass die Angezeigte Zulassungsbesitzerin dieses Pkws sei. Nach dem Bericht des Beamten C. von der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt vom 3. April 1979 sei der am 29. September 1909 geborene Beschwerdeführer ständiger Lenker des Pkws Marke Mercedes. Der Beschwerdeführer könne sich an den Vorfall nicht erinnern. Der Pkw Marke Mercedes weise keinerlei Beschädigungen auf. Am 20. April 1978 hatte P. M. als Zeuge im wesentlichen folgendes ausgesagt: Er habe damals zwei oder drei Fahrzeuge hinter dem beschädigten Pkw VW Käfer in der L.-gasse sein Fahrzeug abgestellt und sei Richtung B. zu seiner Firma gegangen. Neben dem Pkw VW Käfer, der an der Ecke zum B gestanden sei, habe ein Mercedes mit glaublich brauner Farbe in zweiter Spur gehalten. Dieser Mercedes sei äußerst knapp neben dem VW gestanden. Der Mercedeslenker, ein Mann von ca. 60 Jahren, sei eingestiegen, habe den Retourgang eingelegt, sei bestenfalls einen halben Meter zurückgefahren und dabei mit seiner rechten hinteren Stoßstange gegen den linken hinteren Kotflügel des VW gestoßen, wobei er diesen deutlich sichtbar eingedrückt habe. Dann sei er ein Stück vorgefahren, ausgestiegen, zur Anstoßstelle zurückgekehrt und habe sich den Schaden besehen. Er habe jedoch keinen Zettel hinterlegt und sei weitergefahren. Der Zeuge habe wahrnehmen können, dass bei der Anstoßstelle des Mercedes der Gummi losgelöst worden und weggestanden sei. Er habe dann den Geschädigten mit einem Zettel an der Windschutzscheibe mit der Autonummer des Schädigers verständigt. Am 6. Juni 1978 gab der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Akteninhaltes als Beschuldigter an, er sei am 23. Dezember 1977 bis ca. 13.45 Uhr in seiner Firma am Rudolfsplatz gewesen. Seinen Wagen, einen beigelackierten Mercedes, habe er in der SternGarage in der Gonzagagasse gehabt. An diesem Tag sei er nicht in der L.-gasse - B. gewesen. Ansonsten sei er manchmal dort, und zwar wenn er das Cafe G. aufsuche. Von der Firma sei er direkt nach Hause nach Wien römisch neunzehn., B.-straße 21, gefahren und von dort auf den Westbahnhof in Begleitung seiner Gattin E. Sie hätten dort um 15.00 Uhr ihre Tochter vom Bahnhof abgeholt. Auf dieser Fahrt hätten sie den ersten Bezirk nicht berührt. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag ausschließlich der Lenker des Mercedes gewesen.
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt vom 22. Juni 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. Dezember 1977 in Wien I., L.-gasse - B., mit dem dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1.) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen, die Identität nachzuweisen bzw. ohne unnötigen Zeitaufschub die nächste Polizeidienststelle davon zu verständigen und 2.) beim Rückwärtsfahren es verabsäumt, sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt vom 22. Juni 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. Dezember 1977 in Wien römisch eins., L.-gasse - B., mit dem dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1.) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen, die Identität nachzuweisen bzw. ohne unnötigen Zeitaufschub die nächste Polizeidienststelle davon zu verständigen und 2.) beim Rückwärtsfahren es verabsäumt, sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1.) Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit
§ 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 und 2.) § 14 Abs. 3 in Verbindung mitParagraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 und 2.) Paragraph 14, Absatz 3, in Verbindung mit
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO
1960 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von 1.) S 800,-- (vier Tage Ersatzarreststrafe) und 2.) S 400,-- (zwei Tage Ersatzarreststrafe) verhängt. Als Begründung wurde angeführt, die Verwaltungsübertretungen seien durch die Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden unbeteiligten Tatzeugen ausreichend erwiesen. Dieser habe sowohl Kfz-Marke und Farbe erkennen können, ebenso stimme auch das Alter des Lenkers. Weiters gebe der Beschwerdeführer zu, öfters in dieser Gegend zu parken, bestreite jedoch, am Tattag dort geparkt zu haben. Dies sei jedoch nicht glaubwürdig erschienen.1960 und Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von 1.) S 800,-- (vier Tage Ersatzarreststrafe) und 2.) S 400,-- (zwei Tage Ersatzarreststrafe) verhängt. Als Begründung wurde angeführt, die Verwaltungsübertretungen seien durch die Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden unbeteiligten Tatzeugen ausreichend erwiesen. Dieser habe sowohl Kfz-Marke und Farbe erkennen können, ebenso stimme auch das Alter des Lenkers. Weiters gebe der Beschwerdeführer zu, öfters in dieser Gegend zu parken, bestreite jedoch, am Tattag dort geparkt zu haben. Dies sei jedoch nicht glaubwürdig erschienen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er zunächst ausführte, der im Spruch des Straferkenntnisses beschriebene Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen. Vor allem sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1977 seinen Pkw im Bereich des Tatortes (L.-gasse - B.) abgestellt gehabt hätte.
Er verkehre im Cafe G., welches in der Nähe des "Tatortes" etabliert sei. Viele Wochen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt (23. Dezember 1977) sei er in diesem Cafe durch dessen Besitzer, Herrn G., darauf angesprochen worden, ob er einen grauen Mercedes hätte; der Beschwerdeführer habe dies mit dem Hinweis darauf beantwortet, dass sein Mercedes beige sei. Derjenige, der sich erkundigt gehabt habe, sei ebenfalls ein Gast des Cafe G. (Dr. J. M.). Derjenige, der sich (wesentliche Zeit nach dem 23. Dezember 1977) nach der Farbe (und dem Kennzeichen) seines Pkws erkundigt habe, sei offensichtlich der "unbeteiligte Tatzeuge", auf den sich das angefochtene Straferkenntnis berufe. Der Beschwerdeführer nehme daher an, dass Wochen nach dem 23. Dezember 1977 mit der bloßen Behauptung, der Beschwerdeführer hätte die im Spruch des Erkenntnisses bezeichnete Tat begangen, eine Strafanzeige erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, einwandfrei nachzuweisen, dass er seinen Pkw den ganzen Tag über, bezogen auf den 23. Dezember 1977, gar nicht im Bereich des angeblichen Tatortes abgestellt gehabt habe. Der 23. Dezember 1977 sei der Tag vor dem Heiligen Abend gewesen. Der Beschwerdeführer sei von seiner Wohnung - am Morgen - dieses Tages, nämlich von Wien XIX, B.-Straße 21, in jenes Geschäft in Wien I., R. 5, gefahren, wo er geschäftlich tätig sei. Er habe seinen Pkw am Morgen des 23. Dezember 1977 in der ShellGarage am Morzinplatz eingestellt gehabt; um die Mittagszeit des 23. Dezember 1977 habe er seinen Pkw aus der Garage geholt und sei nach Hause (B.-Straße 21) gefahren, um das Mittagessen einzunehmen. Nach dem Mittagessen sei er zusammen mit seiner Ehegattin (E. H.) zum Bahnhof gefahren, um seine Tochter, welche damals angekommen sei, abzuholen; um 15.00 Uhr habe sich der Beschwerdeführer bereits im Bahnhof befunden. Nach Ankunft seiner Tochter seien sie vom Bahnhof wieder zurück in die Wohnung gefahren. Der Beschwerdeführer sei demnach den gesamten Tag - am 23. Dezember 1977 - nicht in "Wien I, L.gasse - B.", gewesen, sodass er - begrifflich - nicht der "Täter" sein könne. Zum Beweis für sein Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Gattin, seiner Tochter, des Angestellten K. Sch. und des Josef G. als Zeugen. Er verkehre im Cafe G., welches in der Nähe des "Tatortes" etabliert sei. Viele Wochen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt (23. Dezember 1977) sei er in diesem Cafe durch dessen Besitzer, Herrn G., darauf angesprochen worden, ob er einen grauen Mercedes hätte; der Beschwerdeführer habe dies mit dem Hinweis darauf beantwortet, dass sein Mercedes beige sei. Derjenige, der sich erkundigt gehabt habe, sei ebenfalls ein Gast des Cafe G. (Dr. J. M.). Derjenige, der sich (wesentliche Zeit nach dem 23. Dezember 1977) nach der Farbe (und dem Kennzeichen) seines Pkws erkundigt habe, sei offensichtlich der "unbeteiligte Tatzeuge", auf den sich das angefochtene Straferkenntnis berufe. Der Beschwerdeführer nehme daher an, dass Wochen nach dem 23. Dezember 1977 mit der bloßen Behauptung, der Beschwerdeführer hätte die im Spruch des Erkenntnisses bezeichnete Tat begangen, eine Strafanzeige erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, einwandfrei nachzuweisen, dass er seinen Pkw den ganzen Tag über, bezogen auf den 23. Dezember 1977, gar nicht im Bereich des angeblichen Tatortes abgestellt gehabt habe. Der 23. Dezember 1977 sei der Tag vor dem Heiligen Abend gewesen. Der Beschwerdeführer sei von seiner Wohnung - am Morgen - dieses Tages, nämlich von Wien römisch neunzehn, B.-Straße 21, in jenes Geschäft in Wien römisch eins., R. 5, gefahren, wo er geschäftlich tätig sei. Er habe seinen Pkw am Morgen des 23. Dezember 1977 in der ShellGarage am Morzinplatz eingestellt gehabt; um die Mittagszeit des 23. Dezember 1977 habe er seinen Pkw aus der Garage geholt und sei nach Hause (B.-Straße 21) gefahren, um das Mittagessen einzunehmen. Nach dem Mittagessen sei er zusammen mit seiner Ehegattin (E. H.) zum Bahnhof gefahren, um seine Tochter, welche damals angekommen sei, abzuholen; um 15.00 Uhr habe sich der Beschwerdeführer bereits im Bahnhof befunden. Nach Ankunft seiner Tochter seien sie vom Bahnhof wieder zurück in die Wohnung gefahren. Der Beschwerdeführer sei demnach den gesamten Tag - am 23. Dezember 1977 - nicht in "Wien römisch eins, L.gasse - B.", gewesen, sodass er - begrifflich - nicht der "Täter" sein könne. Zum Beweis für sein Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Gattin, seiner Tochter, des Angestellten K. Sch. und des Josef G. als Zeugen.
In dem von der Wiener Landesregierung veranlassten ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde Viktor - also nicht Josef - G. am 17. Mai 1979 als Zeuge vernommen, wobei er im wesentlichen angab, der Beschwerdeführer komme praktisch täglich immer am Abend, manchmal jedoch auch mittags als Gast in das Cafe G. An den konkreten Tag könne sich der Zeuge natürlich nicht mehr erinnern. Er wisse auch nicht mehr, ob er einmal mit dem Beschwerdeführer bezüglich der Farbe dessen Wagens gesprochen habe. Die Gattin des Beschwerdeführers gab am 28. Mai 1979 als Zeugin vernommen im wesentlichen an, ihr sei der 23. Dezember 1977 noch deshalb in Erinnerung, weil sie gemeinsam mit ihrem Gatten, der den gegenständlichen Wagen gelenkt habe, ihre Tochter um ca. 15.00 Uhr vom Westbahnhof abgeholt hätten. Der Beschwerdeführer sei damals vormittags im Geschäft gewesen und dann um die Mittagszeit nach Hause (Wien XIX.) gekommen. Von dort seien sie direkt zum Westbahnhof gefahren. Die Tochter des Beschwerdeführers gab am 28. Mai 1979 als Zeugin an, ihr sei der 23. Dezember 1977 erinnerlich. Sie sei damals mit dem Zug um ca. 15.00 Uhr von Paris am Westbahnhof angekommen. Ihre Eltern hätten sie vom Bahnhof mit dem Wagen abgeholt. Von dort seien sie nach Hause in den XIX. Bezirk gefahren. K. Sch. gab am 30. Mai 1979 als Zeuge an, er, der Beschwerdeführer und dessen Gattin hätten damals die Firma I. gehabt. Regelmäßig um 13.30 Uhr sei der Beschwerdeführer zum Essen gefahren, und zwar an einem Freitag immer nach Hause nach Wien XIX. Der Wagen sei fast immer in der MorzinGarage geparkt gewesen. Der Beschwerdeführer dürfte meist um ca. 10.30 Uhr ins Geschäft gekommen sein. Am 22. Juni 1979 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers den Akteninhalt zur Kenntnis und ersuchte um eine Frist von 14 Tagen zwecks schriftlicher Stellungnahme bei sonstiger Kontumazierung direkt an die erkennende Behörde. Eine solche Stellungnahme langte jedoch nicht ein. In dem von der Wiener Landesregierung veranlassten ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde Viktor - also nicht Josef - G. am 17. Mai 1979 als Zeuge vernommen, wobei er im wesentlichen angab, der Beschwerdeführer komme praktisch täglich immer am Abend, manchmal jedoch auch mittags als Gast in das Cafe G. An den konkreten Tag könne sich der Zeuge natürlich nicht mehr erinnern. Er wisse auch nicht mehr, ob er einmal mit dem Beschwerdeführer bezüglich der Farbe dessen Wagens gesprochen habe. Die Gattin des Beschwerdeführers gab am 28. Mai 1979 als Zeugin vernommen im wesentlichen an, ihr sei der 23. Dezember 1977 noch deshalb in Erinnerung, weil sie gemeinsam mit ihrem Gatten, der den gegenständlichen Wagen gelenkt habe, ihre Tochter um ca. 15.00 Uhr vom Westbahnhof abgeholt hätten. Der Beschwerdeführer sei damals vormittags im Geschäft gewesen und dann um die Mittagszeit nach Hause (Wien römisch neunzehn.) gekommen. Von dort seien sie direkt zum Westbahnhof gefahren. Die Tochter des Beschwerdeführers gab am 28. Mai 1979 als Zeugin an, ihr sei der 23. Dezember 1977 erinnerlich. Sie sei damals mit dem Zug um ca. 15.00 Uhr von Paris am Westbahnhof angekommen. Ihre Eltern hätten sie vom Bahnhof mit dem Wagen abgeholt. Von dort seien sie nach Hause in den römisch neunzehn. Bezirk gefahren. K. Sch. gab am 30. Mai 1979 als Zeuge an, er, der Beschwerdeführer und dessen Gattin hätten damals die Firma römisch eins. gehabt. Regelmäßig um 13.30 Uhr sei der Beschwerdeführer zum Essen gefahren, und zwar an einem Freitag immer nach Hause nach Wien römisch neunzehn. Der Wagen sei fast immer in der MorzinGarage geparkt gewesen. Der Beschwerdeführer dürfte meist um ca. 10.30 Uhr ins Geschäft gekommen sein. Am 22. Juni 1979 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers den Akteninhalt zur Kenntnis und ersuchte um eine Frist von 14 Tagen zwecks schriftlicher Stellungnahme bei sonstiger Kontumazierung direkt an die erkennende Behörde. Eine solche Stellungnahme langte jedoch nicht ein.
Mit Bescheid vom 24. September 1979 bestätigte die Wiener Landesregierung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 das erstinstanzliche Straferkenntnis, wobei sie im Spruch ihres Bescheides auch den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wiedergab. Als Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der widerspruchsfreien Angaben des P. M. - an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln die belangte Behörde keinerlei Veranlassung gehabt habe, da dieser als Zeuge unter Strafsanktion zur Angabe der Wahrheit verpflichtet sei, während eine solche Verpflichtung einen Beschuldigten im Zuge eines Strafverfahrens nicht treffe - sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit und am Tatort mit seinem Mercedes in zweiter Spur neben einem VW Käfer gehalten gehabt habe. Der Mercedes des Beschwerdeführers sei äußerst knapp neben dem VW gestanden. Der Beschwerdeführer sei in seinen Mercedes eingestiegen, ca. einen halben Meter zurückgefahren und dabei mit seiner rechten hinteren Stoßstange gegen den linken hinteren Kotflügel des VW gestoßen und habe diesen deutlich sichtbar eingedrückt. Dann sei er ein Stück vorgefahren, ausgestiegen, zur Anstoßstelle zurückgekehrt und habe sich den Schaden besehen. Er habe jedoch keinen Zettel hinterlegt und sei weitergefahren. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, er habe seinen Pkw zur Tatzeit in der SternGarage abgestellt gehabt, so habe er dieses Vorbringen in keiner Weise glaubhaft machen können. Was die Aussagen der vier vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen betreffe, so sei diesen nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des gegenständlichen Tages seine Tochter vom Westbahnhof abgeholt habe. Wenn der Beschwerdeführer um 13.30 Uhr zum Essen gefahren sei, so gehe doch daraus keineswegs hervor, dass er den gegenständlichen Verkehrsunfall nicht verursacht habe. Aus der Aussage des Zeugen V. G. ergebe sich hingegen, dass sowohl der Geschädigte als auch der Beschwerdeführer fast täglich Gäste im Cafe dieses Zeugen seien und dass beide häufig zur Mittagszeit gleichzeitig dort seien. Aus all dem Gesagten ergebe sich nach Auffassung der belangten Behörde eindeutig, dass nur der Beschwerdeführer als Täter in Betracht komme. Aus der Aussage des Zeugen. P. M. ergebe sich weiters, dass der Beschwerdeführer von dem gegenständlichen Schaden habe Kenntnis haben müssen, da er diesen ja besehen habe. Was das Delikt ad 2.) betreffe, so hätte es, wie der beim Rückwärtsfahren entstandene Verkehrsunfall zeige, die Verkehrssicherheit erfordert, dass sich der Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren einweisen hätte lassen. Er habe dies aber verabsäumt und sohin sei in der Schuldfrage spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Bescheid vom 24. September 1979 bestätigte die Wiener Landesregierung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 das erstinstanzliche Straferkenntnis, wobei sie im Spruch ihres Bescheides auch den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wiedergab. Als Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der widerspruchsfreien Angaben des P. M. - an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln die belangte Behörde keinerlei Veranlassung gehabt habe, da dieser als Zeuge unter Strafsanktion zur Angabe der Wahrheit verpflichtet sei, während eine solche Verpflichtung einen Beschuldigten im Zuge eines Strafverfahrens nicht treffe - sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit und am Tatort mit seinem Mercedes in zweiter Spur neben einem VW Käfer gehalten gehabt habe. Der Mercedes des Beschwerdeführers sei äußerst knapp neben dem VW gestanden. Der Beschwerdeführer sei in seinen Mercedes eingestiegen, ca. einen halben Meter zurückgefahren und dabei mit seiner rechten hinteren Stoßstange gegen den linken hinteren Kotflügel des VW gestoßen und habe diesen deutlich sichtbar eingedrückt. Dann sei er ein Stück vorgefahren, ausgestiegen, zur Anstoßstelle zurückgekehrt und habe sich den Schaden besehen. Er habe jedoch keinen Zettel hinterlegt und sei weitergefahren. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, er habe seinen Pkw zur Tatzeit in der SternGarage abgestellt gehabt, so habe er dieses Vorbringen in keiner Weise glaubhaft machen können. Was die Aussagen der vier vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen betreffe, so sei diesen nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des gegenständlichen Tages seine Tochter vom Westbahnhof abgeholt habe. Wenn der Beschwerdeführer um 13.30 Uhr zum Essen gefahren sei, so gehe doch daraus keineswegs hervor, dass er den gegenständlichen Verkehrsunfall nicht verursacht habe. Aus der Aussage des Zeugen römisch fünf. G. ergebe sich hingegen, dass sowohl der Geschädigte als auch der Beschwerdeführer fast täglich Gäste im Cafe dieses Zeugen seien und dass beide häufig zur Mittagszeit gleichzeitig dort seien. Aus all dem Gesagten ergebe sich nach Auffassung der belangten Behörde eindeutig, dass nur der Beschwerdeführer als Täter in Betracht komme. Aus der Aussage des Zeugen. P. M. ergebe sich weiters, dass der Beschwerdeführer von dem gegenständlichen Schaden habe Kenntnis haben müssen, da er diesen ja besehen habe. Was das Delikt ad 2.) betreffe, so hätte es, wie der beim Rückwärtsfahren entstandene Verkehrsunfall zeige, die Verkehrssicherheit erfordert, dass sich der Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren einweisen hätte lassen. Er habe dies aber verabsäumt und sohin sei in der Schuldfrage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. September 1979 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Auffassung der Beschwerde wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, mit Rücksicht auf die Beweisführung des Beschwerdeführers im Spruch des angefochtenen Bescheides oder in der Begründung desselben auch die uhrzeitmäßige Tatzeit festzustellen, denn bei einer derartigen Lage des Ermittlungsverfahrens gehe es nicht an, dass sich die Behörde einfach darauf beschränke, als Tatzeit lediglich den "23. 12. 1977" anzuführen, nicht aber auch die Uhrzeit, zu welcher der Beschwerdeführer die Tat gesetzt haben solle. Wenn jemand, wie der Beschwerdeführer, unrechtmäßig beschuldigt werde, eine solche Tat begangen zu haben, und der Beschuldigte sodann nachweise, dass er innerhalb bestimmter Zeiträume, welche praktisch den ganzen Tag erfassten, gar nicht am Tatort gewesen sei, dann sei die Behörde verpflichtet, im Spruch eines Erkenntnisses auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Tat gesetzt worden sein solle. Im vorliegenden Fall sei dies nicht geschehen. Hätte sich die belangte Behörde dazu verstanden, zumindest auf eine Stunde genau, vorzuhalten, wann der Beschwerdeführer die Tat, deren er verdächtigt worden sei, begangen haben solle, dann wäre dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gegeben gewesen, die entsprechenden einwandfreien Beweise dafür zu erbringen, dass er zu diesem Zeitpunkt gar nicht am Tatort anwesend gewesen sei. Die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass sich aus der Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nur entnehmen lasse, dass er "am Nachmittag des gegenständlichen Tages (seine) Tochter vom Westbahnhof abholte", sei aktenwidrig, denn aus der Aussage des hiebei zitierten K. Sch. ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1977 gegen 10.30 Uhr ins Geschäft gekommen und von dort um 13.30 Uhr nach Hause gefahren sei. Wenn nun die belangte Behörde die weitere Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides vornehme, dass "sowohl der Geschädigte als auch der Beschwerdeführer fast täglich Gäste im Cafe des (V. G.) seien und beide häufig zur Mittagszeit gleichzeitig dort seien", so sei es nicht ersichtlich, was mit dieser Feststellung eigentlich "begründet" werden solle; dies bezogen auf den Spruch des Bescheides. Wenn damit begründet werden solle, dass der Beschwerdeführer zur Mittagszeit die Tat begangen habe, so sei diese Feststellung aktenwidrig, denn der Zeuge G. habe bei seiner Einvernahme am 17. Mai 1979 gesagt, er könne sich an den konkreten Tag natürlich nicht mehr erinnern, demnach nicht daran, dass der Beschwerdeführer gerade am 23. Dezember 1977 um die Mittagszeit in seinem Kaffeehaus gewesen sein solle. Wenn die belangte Behörde mit diesem Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides feststellen wolle, dass die Tathandlung um die Mittagszeit begangen worden sein solle, dann sei aber darauf zu verweisen, dass im Spruch - zum beweismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers gar keine Tatzeit (uhrzeitmäßig) angeführt sei. Die Begründung, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vornehme, nämlich dass sich nach ihrer Auffassung "eindeutig" ergeben würde, dass nur der Beschwerdeführer "als Täter in Betracht" komme, stehe mit den Denkgesetzen in Widerspruch. Eine derartige Begründung sei nicht nur unüberprüfbar, sondern auch dann nicht richtig, wenn die belangte Behörde gar nicht feststelle, zu welchem. Zeitpunkt die Tat begangen worden bzw. worden sein solle. Wenn man unterstelle, dass die Beschädigung des Pkws um 15.00 Uhr des 23. Dezember 1977 erfolgt sei, dann sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht vor dem Cafe G., sondern erweislich im Westbahnhof gewesen, sodass der Beschwerdeführer als "Täter" nicht nur nicht in Betracht kommen könne, sondern von einer derartigen Qualifikation auch ausgeschlossen wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt erhelle es daher, dass die Bestimmung des § 44 a lit. a VStG 1950 es wohl gebiete, in einem Fall wie dem vorliegenden den Spruch nicht auf einen Tag mit 24 Stunden zu beschränken, sondern dass diese Gesetzesbestimmung die Behörde verpflichte, auch die Uhrzeit anzugeben, zu welcher ein Beschuldigter die Tat begangen haben solle. Weiters wird in der Beschwerde - selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit seinen Pkw am Tatort gelenkt habe - die Verwirklichung des Tatbildes des § 14 Abs. 3 StVO 1960 bestritten. Schließlich wird auch gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 Verjährung eingewendet, wenn - gerechnet von der Tat an - nicht binnen dreier Monate eine Verfolgungshandlung durch (richtig wohl gegen) den Täter gesetzt worden sei. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, ob - gerechnet vom 23. Dezember 1977 an - innerhalb der Zeit bis 23. März 1978 gegen den Beschwerdeführer eine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, welche die Verjährung unterbrochen habe. Nach Auffassung der Beschwerde wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, mit Rücksicht auf die Beweisführung des Beschwerdeführers im Spruch des angefochtenen Bescheides oder in der Begründung desselben auch die uhrzeitmäßige Tatzeit festzustellen, denn bei einer derartigen Lage des Ermittlungsverfahrens gehe es nicht an, dass sich die Behörde einfach darauf beschränke, als Tatzeit lediglich den "23. 12. 1977" anzuführen, nicht aber auch die Uhrzeit, zu welcher der Beschwerdeführer die Tat gesetzt haben solle. Wenn jemand, wie der Beschwerdeführer, unrechtmäßig beschuldigt werde, eine solche Tat begangen zu haben, und der Beschuldigte sodann nachweise, dass er innerhalb bestimmter Zeiträume, welche praktisch den ganzen Tag erfassten, gar nicht am Tatort gewesen sei, dann sei die Behörde verpflichtet, im Spruch eines Erkenntnisses auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Tat gesetzt worden sein solle. Im vorliegenden Fall sei dies nicht geschehen. Hätte sich die belangte Behörde dazu verstanden, zumindest auf eine Stunde genau, vorzuhalten, wann der Beschwerdeführer die Tat, deren er verdächtigt worden sei, begangen haben solle, dann wäre dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gegeben gewesen, die entsprechenden einwandfreien Beweise dafür zu erbringen, dass er zu diesem Zeitpunkt gar nicht am Tatort anwesend gewesen sei. Die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass sich aus der Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nur entnehmen lasse, dass er "am Nachmittag des gegenständlichen Tages (seine) Tochter vom Westbahnhof abholte", sei aktenwidrig, denn aus der Aussage des hiebei zitierten K. Sch. ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1977 gegen 10.30 Uhr ins Geschäft gekommen und von dort um 13.30 Uhr nach Hause gefahren sei. Wenn nun die belangte Behörde die weitere Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides vornehme, dass "sowohl der Geschädigte als auch der Beschwerdeführer fast täglich Gäste im Cafe des (römisch fünf. G.) seien und beide häufig zur Mittagszeit gleichzeitig dort seien", so sei es nicht ersichtlich, was mit dieser Feststellung eigentlich "begründet" werden solle; dies bezogen auf den Spruch des Bescheides. Wenn damit begründet werden solle, dass der Beschwerdeführer zur Mittagszeit die Tat begangen habe, so sei diese Feststellung aktenwidrig, denn der Zeuge G. habe bei seiner Einvernahme am 17. Mai 1979 gesagt, er könne sich an den konkreten Tag natürlich nicht mehr erinnern, demnach nicht daran, dass der Beschwerdeführer gerade am 23. Dezember 1977 um die Mittagszeit in seinem Kaffeehaus gewesen sein solle. Wenn die belangte Behörde mit diesem Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides feststellen wolle, dass die Tathandlung um die Mittagszeit begangen worden sein solle, dann sei aber darauf zu verweisen, dass im Spruch - zum beweismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers gar keine Tatzeit (uhrzeitmäßig) angeführt sei. Die Begründung, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vornehme, nämlich dass sich nach ihrer Auffassung "eindeutig" ergeben würde, dass nur der Beschwerdeführer "als Täter in Betracht" komme, stehe mit den Denkgesetzen in Widerspruch. Eine derartige Begründung sei nicht nur unüberprüfbar, sondern auch dann nicht richtig, wenn die belangte Behörde gar nicht feststelle, zu welchem. Zeitpunkt die Tat begangen worden bzw. worden sein solle. Wenn man unterstelle, dass die Beschädigung des Pkws um 15.00 Uhr des 23. Dezember 1977 erfolgt sei, dann sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht vor dem Cafe G., sondern erweislich im Westbahnhof gewesen, sodass der Beschwerdeführer als "Täter" nicht nur nicht in Betracht kommen könne, sondern von einer derartigen Qualifikation auch ausgeschlossen wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt erhelle es daher, dass die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 es wohl gebiete, in einem Fall wie dem vorliegenden den Spruch nicht auf einen Tag mit 24 Stunden zu beschränken, sondern dass diese Gesetzesbestimmung die Behörde verpflichte, auch die Uhrzeit anzugeben, zu welcher ein Beschuldigter die Tat begangen haben solle. Weiters wird in der Beschwerde - selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit seinen Pkw am Tatort gelenkt habe - die Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 14, Absatz 3, StVO 1960 bestritten. Schließlich wird auch gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 Verjährung eingewendet, wenn - gerechnet von der Tat an - nicht binnen dreier Monate eine Verfolgungshandlung durch (richtig wohl gegen) den Täter gesetzt worden sei. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, ob - gerechnet vom 23. Dezember 1977 an - innerhalb der Zeit bis 23. März 1978 gegen den Beschwerdeführer eine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, welche die Verjährung unterbrochen habe.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem § 31 Abs. 2 VStG 1950 in der Fassung des Art. I Z. 4 der Novelle BGBl. Nr. 101/1977 die Verfolgungsverjährungsfrist sechs Monate beträgt und diese Bestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 der zitierten Novelle mit 1. März 1977 in Kraft trat. Schon deshalb kann im vorliegenden Fall - mangels einer Übergangsbestimmung - von eingetretener Verfolgungsverjährung keine Rede sein. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1977, die Verfolgungsverjährungsfrist sechs Monate beträgt und diese Bestimmung gemäß Artikel 2, Absatz eins, der zitierten Novelle mit 1. März 1977 in Kraft trat. Schon deshalb kann im vorliegenden Fall - mangels einer Übergangsbestimmung - von eingetretener Verfolgungsverjährung keine Rede sein.
Zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens gehört, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass verhindert werden soll, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen wird. (Vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1974, Zl. 382/72, und vom 21. November 1977, Zl. 1931/77.) Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. (Vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1963, Zl. 1625/62, Slg. Nr. 6185/A, und das bereits zitierte vom 21. November 1977, Zl. 1931/77.)
Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall entgegen dem § 44 a lit. a VStG 1950 die als erwiesen angenommene Tat weder durch die Uhrzeit noch durch die dem Beschwerdeführer angelastete Beschädigung hinreichend konkretisierte, belastete sie den angefochtenen Bescheid, und zwar hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Uhrzeit vor allem dann von Bedeutung ist, wenn der Beschwerdeführer einen Alibibeweis angeboten hat (Vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1978, Zl. 540/78). Im vorliegenden Fall wäre der Zeitpunkt des gegenständlichen Verkehrsunfalles leicht durch eine Befragung des Zeugen P. M. festzustellen gewesen, ganz abgesehen von der Frage der Zweckmäßigkeit einer Gegenüberstellung dieses Zeugen mit dem Beschwerdeführer. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall entgegen dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 die als erwiesen angenommene Tat weder durch die Uhrzeit noch durch die dem Beschwerdeführer angelastete Beschädigung hinreichend konkretisierte, belastete sie den angefochtenen Bescheid, und zwar hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Uhrzeit vor allem dann von Bedeutung ist, wenn der Beschwerdeführer einen Alibibeweis angeboten hat (Vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1978, Zl. 540/78). Im vorliegenden Fall wäre der Zeitpunkt des gegenständlichen Verkehrsunfalles leicht durch eine Befragung des Zeugen P. M. festzustellen gewesen, ganz abgesehen von der Frage der Zweckmäßigkeit einer Gegenüberstellung dieses Zeugen mit dem Beschwerdeführer.
Bereits die bisherigen Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zur Gänze aufzuheben war. Hinsichtlich der zitierten nichtveröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen. Bereits die bisherigen Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 zur Gänze aufzuheben war. Hinsichtlich der zitierten nichtveröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I A Ziff. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für Schriftsatzaufwand nur ein Pauschalbetrag von S 3.000,--vorgesehen ist und der Stempelgebührenersatz für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Eingabe auch dann nur S 70,-- beträgt, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen besteht. Stempelgebührenersatz für die bereits am 6. Juni 1979 ausgestellte Vollmacht wurde nicht beantragt. Die Entscheidung über den Anspruch auf Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziff. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für Schriftsatzaufwand nur ein Pauschalbetrag von S 3.000,--vorgesehen ist und der Stempelgebührenersatz für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Eingabe auch dann nur S 70,-- beträgt, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen besteht. Stempelgebührenersatz für die bereits am 6. Juni 1979 ausgestellte Vollmacht wurde nicht beantragt.
Wien, am 27. Juni 1980