Der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides ist nur in jenem Umfange Sache der Rechtsmittelentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG 1950, in dem er von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Die Berufungsbehörde ist nicht berchtigt, einen Bescheid hinsichtlich unangefochten gebliebener, trennbarer Teile abzuändern. (Hinweis auf E vom 31.5.1951, Zl. 2333/50, VwSlg. 2122 A/1951).Der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides ist nur in jenem Umfange Sache der Rechtsmittelentscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950, in dem er von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Die Berufungsbehörde ist nicht berchtigt, einen Bescheid hinsichtlich unangefochten gebliebener, trennbarer Teile abzuändern. (Hinweis auf E vom 31.5.1951, Zl. 2333/50, VwSlg. 2122 A/1951).