Bei der Festsetzung der Entziehung der Lenkerberechtigung kann auch ein Verhalten des Inhabers der Lenkerberechtigung berücksichtigt werden, das nicht zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat (hier: Übertretung des § 4 Abs 1 lit b und § 4 Abs 5 StVO 1960, wobei das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist).Bei der Festsetzung der Entziehung der Lenkerberechtigung kann auch ein Verhalten des Inhabers der Lenkerberechtigung berücksichtigt werden, das nicht zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat (hier: Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960, wobei das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist).