Verwaltungsgerichtshof
21.03.1980
3053/79
Bei der Festsetzung der Entziehung der Lenkerberechtigung kann auch ein Verhalten des Inhabers der Lenkerberechtigung berücksichtigt werden, das nicht zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat (hier: Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960, wobei das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist).