Ein Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz für französische Erzeugnisse nach dem Abkommen zu Art VII bis IX des Abkommens zwischen der Rep. Österreich und der Französ. Rep. über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, BGBl. Nr. 196/1976, samt Übereinkommen, BGBl. Nr. 240/1976 (Art VIII) verstößt nicht gegen § 51 Abs 3 lit a in Verbindung mit § 19 Abs 1 lit c des Weingesetzes. Mit der Bezeichnung ausländischer Weine befaßt sich nicht § 19, sondern § 17 des Weingesetzes, nach dessen Abs 4 zwischenstaatliche Vereinbarungen über Herkunfts- und Qualitätsbezeichnungen von Wein iSd §§ 14 bis 21 unberührt bleiben.Ein Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz für französische Erzeugnisse nach dem Abkommen zu Artikel römisch sieben bis römisch neun des Abkommens zwischen der Rep. Österreich und der Französ. Rep. über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,, samt Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1976, (Artikel römisch acht,) verstößt nicht gegen Paragraph 51, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, des Weingesetzes. Mit der Bezeichnung ausländischer Weine befaßt sich nicht Paragraph 19,, sondern Paragraph 17, des Weingesetzes, nach dessen Absatz 4, zwischenstaatliche Vereinbarungen über Herkunfts- und Qualitätsbezeichnungen von Wein iSd Paragraphen 14 bis 21 unberührt bleiben.