Rechtsausführungen darüber, daß die im § 5 Abs 2 StVO erwähnte und in der Verordnung BGBl. Nr. 3/1961 näher geregelte Schulung der Organe der Straßenaufsicht sich unter anderem auf die Wirkungsweise, Handhabung und zweckmäßige Anwendung der im § 1 der Verordnung bezeichneten Geräte zu erstrecken hat, sodaß die auf Grund der Zeugenaussage eines geschulten Organes getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung so in das Atemlufttestgerät geblasen, daß der Ballon nur schwach aufgeblasen wurde, zu einem Schuldspruch genügt, ohne daß die Behörde Feststellungen darüber zu treffen gehabt hätte, ob die hineingeblasene Atemluft nun genüge, ein verläßliches Testergebnis zu bewirken.Rechtsausführungen darüber, daß die im Paragraph 5, Absatz 2, StVO erwähnte und in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1961, näher geregelte Schulung der Organe der Straßenaufsicht sich unter anderem auf die Wirkungsweise, Handhabung und zweckmäßige Anwendung der im Paragraph eins, der Verordnung bezeichneten Geräte zu erstrecken hat, sodaß die auf Grund der Zeugenaussage eines geschulten Organes getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung so in das Atemlufttestgerät geblasen, daß der Ballon nur schwach aufgeblasen wurde, zu einem Schuldspruch genügt, ohne daß die Behörde Feststellungen darüber zu treffen gehabt hätte, ob die hineingeblasene Atemluft nun genüge, ein verläßliches Testergebnis zu bewirken.