Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1980

Geschäftszahl

2697/79

Rechtssatz

Der Vorwurf, "daß der Beschuldigte nicht so weit rechts fuhr, wie ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre", entspricht nicht dem verfahrensgesetzlichen Bestimmungen der Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat, sondern stellt bereits ihre rechtliche Würdigung dar.