Verwaltungsgerichtshof
09.04.1980
2697/79
Der Vorwurf, "daß der Beschuldigte nicht so weit rechts fuhr, wie ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre", entspricht nicht dem verfahrensgesetzlichen Bestimmungen der Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat, sondern stellt bereits ihre rechtliche Würdigung dar.