Auch die Einrichtung eines nicht angemessenen betriebsärztlichen Dienstes ist nach § 31 Abs 2 im ANSchG strafbar (jedoch nicht nach lit p dieser Gesetzesstelle). Weiters Ausführungen zum Verhältnis der Bestimmungen der lit m) und p) des § 31 Abs 2 ANSchG zueinander.Auch die Einrichtung eines nicht angemessenen betriebsärztlichen Dienstes ist nach Paragraph 31, Absatz 2, im ANSchG strafbar (jedoch nicht nach Litera p, dieser Gesetzesstelle). Weiters Ausführungen zum Verhältnis der Bestimmungen der Litera m,) und p) des Paragraph 31, Absatz 2, ANSchG zueinander.