Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1982

Geschäftszahl

2406/79

Rechtssatz

Auch die Einrichtung eines nicht angemessenen betriebsärztlichen Dienstes ist nach Paragraph 31, Absatz 2, im ANSchG strafbar (jedoch nicht nach Litera p, dieser Gesetzesstelle). Weiters Ausführungen zum Verhältnis der Bestimmungen der Litera m,) und p) des Paragraph 31, Absatz 2, ANSchG zueinander.