Wenn bei einem Verkehrsunfall eine Person auch nur leicht verletzt worden ist, ist die sofortige Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erforderlich.
Als Verweigerung des Alkotests gilt auch, wenn - ohne daß dafür etwa ein medizinischer Grund vorliegt - trotz Belehrung so schwach in das Teströhrchen geblasen wird, daß der Ballon kaum sichtbar aufgeblasen wird.