Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1980

Geschäftszahl

2297/79

Rechtssatz

Als Verweigerung des Alkotests gilt auch, wenn - ohne daß dafür etwa ein medizinischer Grund vorliegt - trotz Belehrung so schwach in das Teströhrchen geblasen wird, daß der Ballon kaum sichtbar aufgeblasen wird.