Ausführungen, daß ein Gutachten des Amtsarztes, in dem aus dem Verhalten des Bfr (Verweigerung der Schriftprobe und einer Rechenaufgabe sowie die Angabe des Ende des Alkoholkonsumes im Zusammenhalt mit festgestellten ataktischen Koordinationsstörungen (fehlerhaftes und ausfahrend gezeichnetes Irrgartenschema) und der Alkotestprobe eine Alkoholbeeinträchtigung iS d § 5 Abs 1 StVO als gegeben angesehen wurde, als schlüssig anzusehen ist.Ausführungen, daß ein Gutachten des Amtsarztes, in dem aus dem Verhalten des Bfr (Verweigerung der Schriftprobe und einer Rechenaufgabe sowie die Angabe des Ende des Alkoholkonsumes im Zusammenhalt mit festgestellten ataktischen Koordinationsstörungen (fehlerhaftes und ausfahrend gezeichnetes Irrgartenschema) und der Alkotestprobe eine Alkoholbeeinträchtigung iS d Paragraph 5, Absatz eins, StVO als gegeben angesehen wurde, als schlüssig anzusehen ist.