Verwaltungsgerichtshof
16.10.1979
2057/79
GRS wie 3459/78 E 24. April 1979 RS 1
(Zusatz: Welche Menge Alkohol der Bfr tatsächlich genossen hat, und ob Alkoholgeruch aus dem Munde des Bfr festgestellt wurde, ist im Hinblick auf das positive Ergebnis der Atemluftprobe für die Berechtigung zur Vorführung nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO unerheblich).
Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (Paragraph 5, Absatz 4, StVO) erfüllt.