Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1904/79
Entscheidungsdatum
29.04.1980
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
ADNSchV §114;
ADNSchV §23 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs1;
Rechtssatz
Der im § 23 Abs 1 AbSchV umschriebene Zustand der Stiege und des Stiegenhauses bezieht sich nur auf Gebäude, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung neu in Verwendung genommen wurden.Der im Paragraph 23, Absatz eins, AbSchV umschriebene Zustand der Stiege und des Stiegenhauses bezieht sich nur auf Gebäude, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung neu in Verwendung genommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001904.X01
Dokumentnummer
JWR_1979001904_19800429X01