Der im § 23 Abs 1 AbSchV umschriebene Zustand der Stiege und des Stiegenhauses bezieht sich nur auf Gebäude, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung neu in Verwendung genommen wurden.Der im Paragraph 23, Absatz eins, AbSchV umschriebene Zustand der Stiege und des Stiegenhauses bezieht sich nur auf Gebäude, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung neu in Verwendung genommen wurden.