Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1980

Geschäftszahl

1904/79

Rechtssatz

Der im Paragraph 23, Absatz eins, AbSchV umschriebene Zustand der Stiege und des Stiegenhauses bezieht sich nur auf Gebäude, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung neu in Verwendung genommen wurden.