Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1813/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1813/79

Entscheidungsdatum

10.12.1980

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1;

Rechtssatz

Der einmalige Verkauf eines Gegenstandes, der infolge seines Zustandes nicht geeignet ist, als Waffe verwendet zu werden und sich, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand verwendungsfähig machen läßt, rechtfertigt noch nicht den Zweifel an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Verkäufers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001813.X01

Im RIS seit

27.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1979001813_19801210X01

Rechtssatz für 1813/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1813/79

Entscheidungsdatum

10.12.1980

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0073/79 E 6. März 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen durchaus die Folgerung, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001813.X02

Im RIS seit

27.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Dokumentnummer

JWR_1979001813_19801210X02

Entscheidungstext 1813/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1813/79

Entscheidungsdatum

10.12.1980

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführer Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger und Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des HG in K, vertreten durch Dr. Hagen Gesselbauer, Rechtsanwalt in Krems, Ringstraße 54, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1), vom 4. Mai 1979, Zl. Wa 76/78, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraphen 6, Absatz eins und 20 Absatz eins, Waffengesetz 1967, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hagen Gesselbauer, und des Vertreters der belangten Behörde, Dr. GR, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu setzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt K. erließ am 24. Jänner 1978 gegenüber dem Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, des Waffengesetzes 1967 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950. In der Bescheidbegründung wird nach Zitierung der genannten Bestimmungen ausgeführt, das Landesgendarmeriekommando für N. habe am 12. Jänner 1978 gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens nach dem Waffengesetz Anzeige an die Staatsanwaltschaft K. erstattet. Nach dieser Anzeige habe er vermutlich im Jahre 1959 in K. das Maschinengewehr Marke "Revelli" mit der Nr. 4795 gefunden und in das elterliche Wohnhaus gebracht, wo er es am Dachboden versteckt habe, obwohl er für diesen militärischen Waffenbesitz keine behördliche Erlaubnis besessen habe. Im Jahre 1973 habe der Beschwerdeführer diese Waffe nach W. gebracht und um S l.000,-- dem Heinrich S. verkauft. Auf Grund dieser Tatsachen sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Er habe eine militärische Schnellfeuerwaffe unbefugt erworben, besessen und veräußert. Eine derartige Handlungsweise stelle ein bedeutendes Risiko für die öffentliche Sicherheit dar, zumal dadurch einerseits Waffen der Überwachung und der Kontrolle durch die Behörden entzogen würden, andererseits Personen ohne Rücksicht auf ihre Verläßlichkeit in den Besitz äußerst wirksamer und gefährlicher Waffen gelangten, sodaß deren Verwendung auch zu kriminellen Zwecken befürchtet werden müsse. Aus den angeführten Gründen liege Gefahr im Verzuge vor und sei das unverzügliche Wirksamwerden des gegenständlichen Verbotes erforderlich, um dem Beschwerdeführer den weiteren Besitz von Waffen und Munitionsgegenständen und somit die Möglichkeit zur Weitergabe zu unterbinden. Der Bescheid sei daher ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen gewesen.

Das gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens nach dem Waffengesetz eingeleitete Strafverfahren wurde laut Mitteilung des Bezirksgerichtes K. vom 31. Jänner 1978 gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt; Waffen wurden in diesem Verfahren nicht beschlagnahmt.

Gegen den eingangs zitierten Bescheid des Magistrates der Stadt K. erhob der Beschwerdeführer eine dort am 3. Februar 1978 eingelangte Vorstellung, in der er vorbrachte, er habe das Maschinengewehr "Revelli" an S. nur zum Zweck der öffentlichen Ausstellung verkauft und dabei angenommen, daß dieser die Erlaubnis zum Besitz militärischer Waffen habe. Dieses Verhalten stelle kein Sicherheitsrisiko dar und diene nicht der Vorbereitung krimineller Handlungen. Im übrigen sei ein Maschinengewehr der Marke "Revelli" keinesfalls als militärische Waffe anzusehen; es handle sich um eine italienische Konstruktion aus dem Jahre 1894, die seit 1915 in keiner Armee mehr in Verwendung stehen, da sich deren militärische Unbrauchbarkeit schon zu Beginn des ersten Weltkrieges herausgestellt hätte. Bei dem vom Beschwerdeführer gefundenen Maschinengewehr hätten folgende Teile gefehlt:

Verschluß, Schlagbolzen, Magazin, Verschlußfangstollenstück, Visiereinrichtung, Zweibein und Waffenhalterung. Der Lauf sei nicht verwendungsfähig und könne auf Grund seines desolaten Zustandes nicht verwendungsfähig gemacht werden. Der Gehäusedeckel sei beschädigt, sodaß kein Kastenmagazin eingeführt werden könnte. Das Maschinengewehr sei unbrauchbar und könne nicht mehr verwendungsfähig gemacht werden, da es keine Ersatzteile mehr gebe und auch keine Maschinen für die Herstellung solcher. Es handle sich um keine Waffe im Sinne des Gesetzes. Beim Beschwerdeführer liege nach wie vor die Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Waffengesetz vor.

Mit Bescheid vom 24. Mai 1978 entzog der Magistrat der Stadt K. dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, des Waffengesetzes 1967 die Waffenbesitzkarte und ordnete gleichzeitig deren Ablieferung und die Verfügung über die Waffen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Waffengesetz an. In der Bescheidbegründung führte die Behörde aus, es seien beim Beschwerdeführer Tatsachen im Sinne des Paragraph 6, des Waffengesetzes 1967 gegeben, da er vermutlich im Jahre 1959 in K. bei der sogenannten "weißen Mauer" das Maschinengewehr Marke "Revelli" mit der Nummer 4795 gefunden und in das elterliche Wohnhaus gebracht habe, wo er es am Dachboden versteckte, obwohl er für diesen militärischen Waffenbesitz keine behördliche Erlaubnis besessen habe. Im Jahre 1973 habe er diese Waffe nach W. gebracht und um S 1.000,-- dem Heinrich S. verkauft. Weiters stellte die Behörde auf Grund eines Gutachtens des Bundesministeriums für Inneres fest, es handle sich bei dem in Rede stehenden Maschinengewehr um eine militärische Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Ein Maschinengewehr habe seinem Wesen nach keine andere Bestimmung, als die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Der Grad der Einsatzfähigkeit und der Zustand eines Gegenstandes sei für seine Qualifikation als Waffe im Sinne des Waffengesetzes ohne Bedeutung. Auch schadhafte und nicht funktionierende Waffen seien Waffen im Sinne dieses Gesetzes, sofern auf solche Gegenstände die für den Begriff "Waffe" maßgebenden Merkmale zuträfen. Da somit feststehe, daß der Beschwerdeführer eine militärische Waffe unbefugt besessen und weitergegeben habe, sei ihm die Waffenbesitzkarte zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, die er im wesentlichen auf die gleichen Gründe stützte wie seine Vorstellung gegen das Waffenverbot der Behörde erster Instanz.

Im Zuge des Berufungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Gutachten des Sachverständigen technischer Rat Prof. Ing. Alois M. über die Qualifikation der gegenständlichen Waffe ein.

Der Sachverständige stellte in seinem Befund folgendes fest:

     "An dem wassergekühlten Maschinengewehr sind an Hauptteilen

zu beobachten:

     Lauf, Gehäuse, Verschluß, Kühleinrichtung, Abzugs- und

Schlageinrichtung, Mehrladeeinrichtung und Visier. Die Wasserjacke ist feldgrau lackiert und weist einige Eindellungen auf.

Der Verschluß ist etwas schwer gängig, wobei in diesem der Schlagbolzen enthalten ist.

Am Maschinengewehr fehlen an Teilen, die zur Funktionstüchtigkeit unerläßlich sind:

a) Der Verschlußhebel mit Feder, womit auch die Magazinshalterung negativ beeinflußt wird;

b) die Führungsstange mit Feder für den Auslöser der Schlageinrichtung;

  1. Litera c
    das Kastenmagazin;
  2. Litera d
    der Gehäusedeckel und
  3. Litera e
    die Wasserschläuche.
Mangels dieser fehlenden Teile, vor allem jener, die zur Auslösevorrichtung gehören, ist eine Schußabgabe derzeit nicht möglich. Das Maschinengewehr ist mit seinen an der Unterseite des Gehäuses befindlichen Führungsleisten in die schwalbenschwanzartig gestaltete Nut, die sich an der Oberseite eines Dreibeins befinden, eingeschoben und mit einer Halteschraube fixiert.
Das wassergekühlte Maschinengewehr offenbart sich also im derzeitigen Zustand als schweres MG."
Auf Grund dieser Feststellungen gelangte der Sachverständige zu folgendem Gutachten:
"Auf Grund der angestellten Untersuchung kann ausgesagt werden:
              1.       Am vorliegenden Maschinengewehr sind sämtliche für den Begriff 'Waffe' maßgeblichen Merkmale zu beobachten, insbesonders aber sämtliche Hauptteile, einschließlich des Dreibeins vorhanden.
2. Bei dem in Rede stehenden Maschinengewehr handelt es sich demnach um eine Waffe sowie um eine Schußwaffe im Sinne der Paragraphen eins, 2, WG 1967 in der derzeit gültigen Fassung.
3. Das Maschinengewehr der Marke Fiat-Revelli, Modell 1914, ist zweifellos für Kriegszwecke konstruiert und erzeugt worden und stellt demnach eine Kriegswaffe im Sinne des Annexes römisch eins Kategorie römisch eins Ziffer 1 Staatsvertragsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, dar.
Da sich die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 3, Litera a,) Waffengesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1967,, auf die Bestimmungen des Annexes römisch eins stützen, handelt es sich bei diesem Maschinengewehr auch um eine militärische Waffe, für deren Erwerb und Führen eine Erlaubnis ex lege zwingend vorgeschrieben ist. Der Besitz derartiger militärischer Waffen ist jedoch derzeit gesetzlich nicht geregelt. Der Tatbestand des nicht rechtmäßigen Erwerbes verjährt nach Ablauf eines Jahres.
4. Maschinengewehre finden auch in der Verordnung der Bundesregierung, betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, ihren Niederschlag. Sie bleiben auch nach der Derogation der derzeitigen Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 3, Litera a,) WG 1967 ein Kriegsmaterial.
              5.       Ob der fehlenden Teile ist das Maschinengewehr im derzeitigen Zustand als funktionsuntüchtig zu qualifizieren. Der Ersatz der fehlenden Teile durch einen allfälligen Nachbau muß, ob der fehlenden Musterstücke, vom waffentechnischen Standpunkt aus betrachtet, mehr als in Zweifel gezogen werden."
In seiner Äußerung zu diesem Gutachten brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich nach den Feststellungen des Sachverständigen bei den von ihm gefundenen Maschinengewehrfragmenten um keine Waffe im Sinne des Gesetzes. Dies sei dem Beschwerdeführer als gelerntem Büchsenmacher im Zeitpunkt der Weitergabe an Heinrich S. klar gewesen. Vorsichtshalber berufe er sich auch auf einen Rechtsirrtum. Daß er die Revelli-Überreste an Heinrich S. für Ausstellungszwecke weitergegeben habe, könne seine Verläßlichkeit nach Paragraph 6, Waffengesetz nicht in Frage stellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die Behörde nach Darstellung des Berufungsvorbringens, des im wesentlichen bereits dargestellten unbestrittenen Sachverhaltes und des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Ing. Alois M. (jedoch ohne dessen Befund) aus, in Abwägung des vorliegenden Sachverhaltes und der Gesetzesstellen der Paragraphen 20, Absatz eins, und 6 Absatz eins, des Waffengesetzes sei die Berufungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß beim Beschwerdeführer die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Waffengesetzes erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr gegeben sei. Die Berufungsbehörde könne der Argumentation des Beschwerdeführers, daß die gegenständliche Waffe nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, des Waffengesetzes nach der Beschaffenheit von Einzelbestandteilen zu betrachten und daß davon abgeleitet der Grad der Einsatzfähigkeit und der Zustand des Gegenstandes maßgebend sei, nicht beipflichten, da der Begriff "Waffe" im Sinne des Waffengesetzes grundsätzlich nicht gleichbedeutend mit der Funktionstüchtigkeit und mit dem Zustand des Gegenstandes sei. Auch schadhafte und nicht funktionierende Waffen seien Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sofern auf solche Gegenstände, die für den Begriff "Waffe" maßgebenden Merkmale zuträfen. Die belangte Behörde stütze sich auf das Gutachten des Sachverständigen, wonach diese Begriffsmerkmale, und zwar sämtliche, bei dem vom Beschwerdeführer erworbenen und veräußerten Maschinengewehr festgestellt worden seien, obgleich der Ersatz der fehlenden Teile durch einen allfälligen Nachbau, in Anbetracht der fehlenden Musterstücke, mehr als in Zweifel gezogen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei sich auch über die Qualifikation der Waffe im klaren gewesen, weswegen er getrachtet hätte, nach deren Erwerb diese zu verstecken, um dadurch den Besitz der Waffe zu verheimlichen. Weiters lasse der Verkauf um S l.000,-- nicht den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer angenommen hätte, es handle sich bei der Waffe lediglich um Schrott. Außer Zweifel stehe daher, daß Tatsachen gegeben seien, die die Annahme rechtfertigten, durch den Beschwerdeführer müsse das Überlassen von Waffen an Personen, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt seien, befürchtet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine Waffenbesitzkarte durch deren Entziehung als verletzt.
Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121 (WaffG), hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunde zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann, und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus Paragraph 6, des Gesetzes. Eine Person ist als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
  1. Ziffer eins
    Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. Ziffer 2
    mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
              3.       Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.
Im zweiten Absatz der zitierten Bestimmung sind jene Tatbestände aufgezählt, auf Grund deren eine Person keinesfalls als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen ist. Keiner dieser im Absatz 2 genannten Fälle liegt nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides im Gegenstand vor. Vielmehr hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verläßlichkeit ausschließlich auf Grund der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, abgesprochen, weil er im Jahre 1959 ein Maschinengewehr der Marke "Revelli" gefunden, nach Hause gebracht und im Jahre 1973 um den Preis von S 1.000,-- verkauft hat. Unbestritten steht fest, daß ein gegen den Beschwerdeführer wegen dieses Tatbestandes eingeleitetes Strafverfahren nach dem Waffengesetz gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt worden ist. Somit liegt keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, ebensowenig aber der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gegen ihn vor. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren hat er das von ihm verkaufte Maschinengewehr nicht als militärische Waffe angesehen, da wesentliche Teile gefehlt hätten und andere Teile unbrauchbar gewesen seien. Es hätte auch nicht als Maschinengewehr verwendbar gemacht werden können, weil Ersatzteile nicht erhältlich und auch keine Maschinen für deren Herstellung mehr vorhanden seien. Dieses Vorbringen wurde im wesentlichen durch das von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt, wonach das Maschinengewehr ob der fehlenden Teile nicht nur im derzeitigen Zustand funktionsunfähig, sondern darüber hinaus auch der Ersatz der fehlenden Teile mangels Musterstücken mehr als zweifelhaft ist.
Der auf Grund dieses Gutachtens von der Behörde festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verläßlichkeit abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge fassen muß, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist vergleiche , Erkenntnis vom 8. Mai 1979, Zl. 3397/78, und die dort angegebene Vorjudikatur). Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers läßt selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes noch keine Zweifel an seiner Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes zu, wenn man bedenkt, daß die von ihm veräußerte Sache als Waffe nicht verwendbar und vor allem auch, wenn überhaupt, so nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand, in funktionsfähigen Zustand zu versetzen war. Unabhängig davon, ob eine solche Sache überhaupt noch als Waffe schlechthin, im besonderen aber als militärische Waffe im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 40, Absatz 2, und 3 Litera a,, 1 und 2 WaffG im Zusammenhalt mit dem Annex römisch eins des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, zu qualifizieren ist oder nicht, läßt sich aus dem Verkauf der seiner Art und den Umständen nach einen einmaligen Sonderfall darstellt, nicht der Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer in Zukunft Waffen an Personen überlassen werde, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind. Der einmalige Verkauf eines Gegenstandes, der infolge seines Zustandes nicht geeignet ist, als Waffe verwendet und im dargelegten Sinn auch nicht verwendungsfähig gemacht zu werden, rechtfertigt noch nicht den Zweifel an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Verkäufers.
Da sohin die belangte Behörde bei Erlassung ihrer Entscheidung den oben entwickelten Erwägungen zufolge von einer unrichtigen Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG ausgegangen ist, erweist sich die Beschwerde allein schon aus diesem Grund als berechtigt und war auf die Frage der Qualifikation der verkauften Sache als militärische Waffe ebensowenig einzugehen wie auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuerersatz war abzuweisen, weil der Ersatz der Umsatzsteuer neben dem Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand im Gesetz keine Deckung findet.
Wien, am 10. Dezember 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001813.X00

Im RIS seit

27.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Dokumentnummer

JWT_1979001813_19801210X00