Verwaltungsgerichtshof
10.12.1980
1813/79
Der einmalige Verkauf eines Gegenstandes, der infolge seines Zustandes nicht geeignet ist, als Waffe verwendet zu werden und sich, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand verwendungsfähig machen läßt, rechtfertigt noch nicht den Zweifel an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Verkäufers.